Leitsatz (amtlich)
1. Gebühren und Geschäftswert für die Berichtigung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechsel in der GbR bestimmen sich aus § 67 KostO (Anschluss an OLG München vom 24.9.2010, 34 Wx2/10, FGPrax2010, 314; a.A. OLG Frankfurt vom 19.11.2009 - 20 W 70/90).
2 Bei der Bemessung des Geschäftswertes ist jeweils auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das sich aus dem übergegangenen Anteil an der GbR ergeben kann.
3. Bestehen Zweifel an der Größe des übergegangenen Anteils, so ist bei der Schätzung des wirtschaftlichen Interesses davon auszugehen, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Vermögen der GbR beteiligt sind.
4. Die bloße Namensänderung einer GbR, die gleichzeitig mit der Eintragung weiterer Berichtigungen eingetragen werden kann, kann mit dem Geschäftswert von 1/20 des Grundstückswertes bemessen werden.
5. Bei mehreren Berichtigungen, die dasselbe Recht betreffen, entsteht nur eine Gebühr, diese jedoch aus dem zusammengerechneten Wert.
Normenkette
KostO §§ 30, 64 Abs. 3, § 67
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 30.09.2011; Aktenzeichen Au Blatt 1719) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 30.9.2011 abgeändert.
II. Der Geschäftswert für den Grundbuchberichtigungsantrag vom 25.11.2009 wird auf 2.475.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch waren zwei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH sowie vier natürliche Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümerin eingetragen. Auf Antrag vom 25.11.2009 berichtigte das Grundbuchamt am 21.12.2009 zum einen den Namen der GbR und zum anderen in Folge mehrerer Gesellschafterwechsel die eingetragenen Gesellschafter, indem drei bisherige gelöscht und vier neue eingetragen wurden.
Gemäß Kostenansatz vom 21.12.2009 nahm das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin in Anspruch. Gegen die Kostenrechnung über 858 EUR (0,25 Gebühr gem. § 67 KostO aus einem Wert von 2.250.000 EUR) wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung vom 15.1.2010 und griff diese im Wesentlichen damit an, dass die Kostenrechnung den Gegenstandswert mit 50 % des Grundstückswerts zu hoch ansetze. Die Erinnerung hat das AG schließlich als Antrag auf Festsetzung des Geschäftswerts behandelt und diesen mit Beschluss vom 29.8.2011 auf 2.250.000 EUR festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21.10.2011. Nach deren Meinung sind die Berichtigungen jeweils nur von geringer Bedeutung; der Geschäftswert sei mit 10 % des Grundstückswerts als angemessen zu erachten. Dieser Beschwerde hat das Grundbuchamt nach Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreters der Staatskasse (Beteiligte zu 2) nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3 KostO). Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin soll - wohl weiterhin bei Anwendung des § 67 KostO zur Berechnung der Gebühr - der Geschäftswert statt mit 2.250.000 EUR nur mit 450.000 EUR (10 % des Grundstückswerts) anzusetzen sein. Dies würde zu einer Reduzierung des Kostenansatzes um über 200 EUR führen, so dass die Beschwerdesumme erreicht ist.
Die Beschwerde ist unbegründet; die Festsetzung des Geschäftswerts durch das AG ist hingegen zu Lasten der Beteiligten zu 1 nach oben zu korrigieren.
1. Gebühren und Geschäftswert für die Berichtigung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechseln bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Senats aus § 67 KostO (vgl. Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 36/08, FGPrax 2008, 222; s. auch OLG Hamm FGPrax 2008, 84; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 524). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht unumstritten (OLG Frankfurt vom 19.11.2009, 20 W 70/09, bei juris), jedoch hat der Senat auch unter Berücksichtigung der vereinzelt geäußerten Kritik keinen Anlass gesehen, seine Rechtsprechung zu ändern (im Einzelnen Beschluss vom 24.9.2010, 34 Wx 2/10, FGPrax 2010, 314). Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 1 KostO für die Eintragung von Gesellschafterwechseln (vgl. OLG Frankfurt vom 19.11.2009, a.a.O.) schon deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber § 67 KostO ausweislich seines Wortlauts als Auffangtatbestand konzipiert hat und damit eine Regelungslücke fehlt. 2. Die Höhe des Geschäftswertes für Eintragungen i.S.v. § 67 KostO bestimmt sich über § 67 Abs. 3 KostO nach § 30 KostO. Es ist daher auf das wirtschaftliche Interesse an der Eintragung abzustellen (Hartmann Kostengesetze 41. Aufl., § 67 KostO Rz. 13). Die Rechtsprechung geht unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles bei berichtigenden Eintragungen von einem Geschäftswert zwischen 1/20 und 1/2 des Grundstückswertes aus, wobei die Empfehlungen bei Änderungen im Bestand der Gesellschafter zu (mindestens) 50 % des Grundstückswertes tendieren (vgl. etwa Rohs/Wedewer KostO Stand April 2010 § 67 Rz. 27).
a) Das Grundbuchamt hat dementsprechend für die Eintragung mehrerer Gesellschafterwechsel insgesamt einen Geschäftswert von 50 % des Grundstückswertes angenommen. Nach Ansicht des Bezirksrevisors...