Leitsatz (amtlich)
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die - nebst Verteilnetz - das Recht auf Erstellung und Betrieb einer Wärmeerzeugungsanlage umfasst, ist nicht ausnahmsweise nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB übertragbar.
Normenkette
BGB § 1092 Abs. 3
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 12.10.2011; Aktenzeichen Obermenzing Bl. 18972-3) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 25.000 EUR.
Gründe
I. Für die Beteiligte zu 1 sind an einer Reihe von Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen. Einige dieser Grundstücke sind in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, andere sind mit Doppelhaushälften bebaut.
Die jeweilige Dienstbarkeit umfasst das Recht auf Erstellung und Betrieb einer Wärmeerzeugungsanlage nebst Verteilnetz sowie Betretungsrecht und wurde am 23.6.2010 gemäß Bewilligung vom 3.5.2010 eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 2.8.2011 hat die Beteiligte zu 1 u.a. "sämtliche Rechte" aus den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an die Beteiligte zu 2 übertragen. Den notariellen Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.10.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nach ihrem Rechtsinhalt nicht übertragbar seien. Eine der Ausnahmen gem. § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB liege nicht vor, da die Anlagen nicht nur der Fortleitung, sondern auch der Erzeugung von Wärme dienten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Notar für die Urkundsbeteiligten eingelegt hat. Zur Begründung führt er aus, dass es sich um beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zur Sicherung von Anlagen zur Erzeugung und Fortleitung von Wärme handle. Die Beteiligte zu 2 errichte auf einem der belasteten Grundstücke eine Heizzentrale. Die Ausnahmeregelung des § 1092 Abs. 3 BGB umfasse nicht nur Anlagen zur Fortleitung, sondern auch alle dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienten. Die Vorschrift sei daher anzuwenden. Bei Anlagen zur Erzeugung und Fortleitung von Wärme stünde die Fortleitung im Vordergrund.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO statthaft und zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
1. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ausnahmen bestehen, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht. Es gelten dann die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d BGB entsprechend (§ 1092 Abs. 2 BGB). Die dortigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
2. Eine weitere Ausnahme von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten ergibt sich aus § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB. Steht hiernach (u.a.) einer juristischen Person eine Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, zu benutzen, ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst jedoch nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen (§ 1092 Abs. 3 Satz 2 BGB).
3. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen nicht vor. Die Dienstbarkeiten umfassen - neben dem Recht auf Haltung eines Verteilnetzes - das Recht auf Erstellung und Betrieb einer Wärmeerzeugungsanlage. Diese fällt aber nicht unter die Ausnahmevorschrift. Von ihr erfasst ist nur die Fortleitung, etwa von Fernwärme. Der Gesetzgeber hat einen abgeschlossenen Katalog dessen geschaffen, was Gegenstand der Dienstbarkeit sein muss, um i.S.d. § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar zu sein (OLG München, 32 Wx 45/06, FGPrax 2006, 102). Die Anlage muss dem Transport dienen. Der hier in Betracht kommende Begriff der Transportleitung ergreift zwar auch alle dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, also z.B. Pumpanlagen (vgl. OLG München, a.a.O.; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1092 Rz. 4; Götting ZfIR 2005, 344/345). Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme - oder allgemeiner: zur Energiegewinnung - fallen nicht hierunter. Auch wenn sie mit deren Fortleitung unmittelbar in Beziehung stehen, dienen sie dieser nicht. Beide Tätigkeiten, die Erzeugung der Fernwärme und ihre Weiterleitung, dienen vielmehr demselben Zweck, nämlich der Versorgung von Wohneinheiten mit Wärme. Zwar setzt Fortleitung zunächst die Produktion voraus. Ohne die Produktion von Wärme besteht aber kein Bedarf für deren Fortleitung. Bei der rechtlichen Sicherung der Produktionsanlage handelt es sich indessen nicht um eine Leitungsdienstbarkeit (vgl. Zeiser Rpfleger 2009, 285/286).
Auch eine analoge Anwendung kommt insoweit nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist (vgl. etwa Götting ZfIR 2005, 344/346). Die Vorschrift will lediglich die Übertragung von Leitungsdienstbarkeite...