Leitsatz (amtlich)
Die bei der Anmeldung des Liquidators von diesem abzugebende Versicherung muss sich nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG erstrecken.
Normenkette
GmbHG § 67 Abs. 3, § 66 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 1 HK T 2061/08) |
AG Ingolstadt (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen HRB 99) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des LG Ingolstadt vom 20.1.2009 und die Zwischenverfügung des AG Ingolstadt - Registergericht vom 26.11.2008 werden aufgehoben.
Gründe
I. Zur Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Gesellschaft wurde am 25.11.2008 angemeldet, dass die Gesellschaft aufgelöst und die bisherige Geschäftsführerin zur Liquidatorin bestellt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 26.11.2008 beanstandete das Registergericht, die Versicherung der Liquidatorin sei unvollständig, weil sie nicht § 6 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 GmbHG umfasse; seit Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 habe der Liquidator auch zu versichern, nicht als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt i.S.d. § 1903 BGB zu unterliegen. Der Notar wandte dagegen ein, es handle es sich offenbar um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, denn für eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführer und Liquidator gebe es keinen sachlichen Grund. Das LG wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesetzliche Regelung sei eindeutig; der Begründung des Regierungsentwurfs lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bei der Anmeldung vorzulegenden Versicherungen der Geschäftsführer und der Liquidatoren identisch habe regeln wollen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.1. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es nicht erforderlich, dass der Liquidator in seiner Versicherung gem. § 67 Abs. 3 GmbHG auch das Bestellungshindernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG verneint.
Zwar fordert der Wortlaut der für den Liquidator maßgeblichen Vorschriften - § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG - von diesem eine Versicherung, die sich auf alle Bestellungshindernisse des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG erstreckt, während die vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nur die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG genannten Hindernisse umfassen muss. Anders als die Vorinstanzen angenommen haben, liegt insoweit jedoch offensichtlich ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor, der ersichtlich nicht beabsichtigt hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (Mo-MiG) zum 1.11.2008 - im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage - an die Versicherung von Geschäftsführer und Liquidator nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 67 Abs. 3 GmbHG unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Vielmehr wurde übersehen, als Folge einer Änderung des § 66 Abs. 4 GmbHG eine Folgeänderung in § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG vorzunehmen.
Denn hinsichtlich des Inhalts der vom Liquidator abzugebenden Versicherung verweist § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unverändert auf § 66 Abs. 4 GmbHG. In der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift war für die Auswahl der Liquidatoren § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG a.F. entsprechend anzuwenden. Die Verweisung - und demzufolge die bei der Anmeldung abzugebende Versicherung - erstreckte sich also nur auf die Bestellungshindernisse aufgrund von Straftaten und Berufs- und Gewerbeverboten, nicht aber auf das Bestellungshindernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F., der auch denjenigen von der Geschäftsführertätigkeit ausschloss, der als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten unterlag. Allerdings wurde es für erforderlich gehalten, dieses Bestellungshindernis auch für den Liquidator zu beachten (vgl. Baumbach/Schulze-Osterloh/Noack GmbH 18. Aufl., § 66 Rz. 5). Nur diese Unstimmigkeit hinsichtlich der für Geschäftsführer und Liquidator gesetzlich festgeschriebenen Bestellungshindernisse sollte durch die Änderung des § 66 Abs. 4 GmbHG behoben werden, wie in der Begründung des Regierungsentwurfs dargelegt wird (BT-Drucks. 16/6140, zu Nr. 45):
"Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 7. Zudem wird durch den uneingeschränkten Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 nunmehr auch ausdrücklich derjenige vom Amt des Liquidators ausgeschlossen, der als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt."
Hingegen ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der hier um eine Angleichung der für Geschäftsführer und Liquidator geltenden Vorschriften bemüht war, einen inhaltlichen Unterschied zwischen der vom Liquidator und vom Geschäftsführer abzugebenden Versicherung herbeiführen wollte, der vor Inkrafttreten des MoMiG nicht bestanden hatte, weil sowohl § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG als auch § 67 Abs...