Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Einforderung eines Vorschusses zum Zweck der Anordnung der von einem Erben beantragten Nachlassverwaltung
Normenkette
BGB §§ 1981-1983; GNotKG §§ 13-14
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 604 VI 8790/17) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorschusses durch das Nachlassgericht zum Zweck der Anordnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Nachlassverwaltung liegen nicht vor.
Eine solche Pflicht ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts weder aus § 13 GNotKG noch aus § 14 GNotKG.
1. Gemäß § 13 S. 1 GNotKG kann in Bezug auf anfallende Gerichtsgebühren die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in solchen gerichtlichen Verfahren abhängig gemacht werden, in denen der Antragsteller im Sinne des § 22 Abs. 1 GNotKG schuldet. Dies wäre vorliegend im Hinblick auf § 24 Nr. 5 GNotKG nur dann der Fall, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird (Gebühr Nr. 12310 KV GNotKG), da im Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung insoweit allein der Erbe haftet, jedoch nicht der Antragsteller (vgl. Korinthenberg/Wilsch GNotKG 20. Auflage ≪2017 ≫ § 24 Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag zurückgenommen oder durch das Nachlassgericht zurückgewiesen wird, liegen nicht vor. Insbesondere hat das Nachlassgericht keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass es an sich die Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinne des § 1982 BGB (Nichtvorhandensein eine den Kosten entsprechende Masse) als gegeben erachtet, sofern nicht der Vorschuss einbezahlt wird, sondern die Einforderung des Vorschusses allein auf §§ 13, 14 GNotKG zum Zwecke zur Sicherung des Eingangs bzw. der Auslagen im Einzelfall gestützt.
2. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts stellt auch § 14 GNotKG vorliegend keine Grundlage für den ihm eingeforderten Vorschuss dar.
a) Soweit es darauf abstellt, dass durch die Anordnung der Nachlassverwaltung die Staatskasse in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters in Vorleistung treten müsse, trifft dies nicht zu. Dessen Vergütung ist allein aus dem Nachlass geschuldet; der Anspruch kann niemals gegen die Staatskasse gerichtet werden. Dies ergibt sich aus § 1982 BGB, wonach die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt werden kann, wenn eine die Kosten deckende Masseschuld nicht vorhanden ist (Joachim in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage ≪2014 ≫ § 1987 BGB Rn. 2). Insofern ist für eine grundsätzliche Vorschusseinforderung zum Zwecke Sicherung einer durch die Staatskasse vorgeleisteten Vergütung des Nachlassverwalters von vornherein kein Raum. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn das Nachlassgericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Nachverwaltung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis gelangen würde, dass für den anfallenden Gerichtsgebühren, Auslagen und Vergütung des Nachlassverwalter samt Aufwendungen eine entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1982 BGB). Insoweit ist anerkannt, dass in solch einem Fall zur Vermeidung der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1982 BGB ein zur Kostendeckung ausreichender Vorschuss eingefordert werden kann (Palandt/Weidlich BGB 77. Auflage ≪2018 ≫ § 1982 Rn. 1). Das Nachlassgericht hat aber vorliegend gerade nicht die Vorschusspflicht in Zusammenhang mit einer etwaigen Ablehnung des Antrags mangels Masse gestellt, sondern allgemein auf §§ 13, 14 GNotKG.
b) Demgemäß würde die Staatskasse allein mit Auslagen im Zusammenhang mit der Anordnung der Nachlassverwaltung mit einer Vorleistungspflicht belastet, also mit solchen, die infolge der Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1983 BGB erwachsen.
aa) Der Einforderung eines Vorschusses für solche (Auslagen)Kosten kann entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 grundsätzlich auf § 14 GNotKG gestützt werden, da die Vorschrift den Anwendungsbereich nicht wie § 13 GNotKG auf die Fälle des § 22 GNotKG beschränkt, d.h. auch wenn kraft Gesetzes ein anderer als der Antragsteller die Kosten schuldet, kann grundsätzlich vom Antragsteller ein Auslagenvorschuss verlangt werden (vgl. NK-GK/Büringer Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage ≪2016 ≫ § 14 GNotKG Rn. 1).
bb) Ob die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung zutrifft, dass die Prüfung der Erforderlichkeit eines Auslagenvorschusses allein im Rahmen § 1983 BGB erfolgt und insofern § 14 GNotKG bei der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist, da ansonsten der Regelungszweck der §§ 1975 BGB (Beschränkung der Haftung auf das Nachlassvermögen) insofern unterlaufen würde, da der Erbe dann durch die Erbringung eines Vorschusses letztendlich mit seinem Eigenvermögen haftet, kann letztendlich dahingestellt bleiben.
Denn vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Einforderun...