Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 1 U 2218/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das von ihm angestrebte Restitutionsverfahren nach § 580 Nr. 8 ZPO zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Ausgangspunkt für den vorliegenden Antrag sind zwei Amtshaftungsverfahren des Antragstellers, welche dieser im Zeitraum 1991-1999 bzw. im Zeitraum 1998-2007 gegen den Freistaat Bayern wegen amtspflichtwidriger Versagung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (1. Amtshaftungsverfahren) und wegen amtspflichtwidriger Rechtsverweigerung (2. Amtshaftungsverfahren) angestrengt hatte. Im zweiten Amtshaftungsverfahren (Az. 9 O 20233/98 - LG München I) reichte er im Laufe des Verfahrens einen Schriftsatz mit einer Klageerweiterung ein, in welchem er u.a. auch diejenigen Richter am OLG München verklagen wollte, welche in der Berufungsinstanz in derjenigen Spruchgruppe waren, welche über die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG München I zu befinden hatten (Az. 1 U 2218/02 - OLG München). Der Klageerweiterungsschriftsatz ist den betroffenen Richtern zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Weder Befangenheitsanträge seitens des Antragstellers noch Vermerke der betroffenen Richter am OLG, sie seien kraft Gesetzes von der Entscheidung über die Berufung ausgeschlossen, führten dazu, dass die namentlich benannten und betroffenen Richter von der Entscheidung ausgeschlossen wurden. Mit Urteil vom 7.3.2005 wurde die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des LG München I zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der BGH wies am 21.12. 2005 - Az. III ZR 16/06 - den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Begründung zurück, die beabsichtigte Revision habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die mit der Parteilichkeit der Richter in Zusammenhang stehenden Fragen nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Am 30.11.2006 hat der BGH die Revision des Antragstellers verworfen. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO des Antragstellers wies der BGH mit Beschluss vom 22.2.2007 zurück. Das BVerfG lehnte es am 5.4.2006 - Az. 1 BvR 624/06 - ab, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des OLG im Rahmen der Beschlüsse zur Befangenheit und gegen die Entscheidung des BGH vom 21.12.2005 zur Entscheidung anzunehmen, und am 19.6.2007 - Az. 2 BvR 647/08 -, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH vom 30.11.2006 zur Entscheidung anzunehmen.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser entschied im Verfahren über die Individualbeschwerde des Antragstellers, Nr. 22367/04 B.S. gegen Deutschland, am 7.10.2008 einstimmig, die Beschwerde des Antragstellers gem. Art. 37 Abs. 1c der Europäischen Menschenrechtskonvention aus dem Register zu streichen. Vorangegangen war eine einseitige Erklärung der Bundesregierung, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens aus dem Register die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers bis zu 18.500 EUR anzuerkennen. Auf eine gütliche Einigung hatten sich die Parteien nicht verständigen können. Der Gerichtshof stellte in den Gründen fest, dass das ihm vorliegende Verfahren die Frage der objektiven Unparteilichkeit der Richter am OLG München aufwerfe, die über ihr eigenes angebliches Fehlverhalten entschieden hätten, das Gegenstand einer Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Gerichtshof führte aus, er habe insb. dann stets eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt, wenn Richter ihre eigenen angeblichen Fehler bewerten und über sie entscheiden sollten und über sich selbst urteilen müssten. Die Erklärung der Bundesregierung umfasse die Anerkennung, dass dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht versagt worden sei. Der Gerichtshof halte die Summe von 18.500 EUR als Entschädigung für den Beschwerdeführer auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen für annehmbar.
Jetzt stellt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.11.2008, eingegangen am 17.11.2008, den Antrag, ihm für das von ihm angestrebte Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 Nr 8 ZPO gegen den ... als Antragsgegner Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gegenstand des Restitutionsverfahrens sollen folgende Anträge sein:
1. unabhängig vom Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens sind alle dem Antragsteller auferlegten Prozesskosten im ersten Amtshaftungsverfahren (Anlage V401, Az. III ZB 2/98 - 1 W 3501/96 - 9 O 185/93) und im zweiten Amtshaftungsverfahren (Anlage V402, Az. III ZR 16/06 - 1 U 2218/02 - 9 O 20233/98) dem Beklagten aufzuerlegen.
2. für die immateriellen Schäden ist der Kläger nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen.
Zur Begründung führt er aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe offenbar angenommen, dass er sein im Berufungsverfahren beschnittenes Recht im Wiederaufnahmeverfahren verfolgen könne...