Leitsatz (amtlich)
1. Wird nach Anlegung eines Grundbuchs dessen anfängliche Unrichtigkeit geltend gemacht, kann die als falsch gerügte Eintragung nicht nach § 891 BGB als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Grundbuchunrichtigkeit entgegen gehalten werden.
2. Ein Eigentümer eines grundstücksgleichen Rechts ist nicht im Sinne von § 123 Nr. 1 GBO ermittelt, wenn das Grundbuchamt selbst Zweifel daran hat, ob diesem das Recht tatsächlich zusteht.
Normenkette
BGB § 891; GBO §§ 123, 125
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 wird das Amtsgericht Ingolstadt - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die im Fischereigrundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von Gerolfing Bl. XXX in der Ersten Abteilung, lfde. Nr. 1, unter der Bezeichnung "XXX" eingetragene Eigentümerin einen Amtswiderspruch zu Gunsten der Beteiligten zu 2 bis 10 einzutragen.
Gründe
I. Der zwischenzeitlich verstorbene Beteiligten zu 1 und fünf weitere natürliche und juristischen Personen, nämlich X.X.., X.X., X.X.., der X.X.X. und der XXX. (sie selbst oder deren Rechtsnachfolger sind die Beteiligten zu 6 bis 10), hatten am 25.10.2007 beantragt ein Grundbuch für ein Koppelfischereirecht anzulegen, das zu unbekannter Zeit vor 1833 bestellt worden war.
Es lag unter anderem eine Kopie eines Bescheids des Landratsamts I. vom 22.12.1966 vor, in dem als Eigentümer des Fischrechts XX zu je 1/6 benannt waren: X.X., X.X. sowie der X.X.X. und der XXX.; zudem war X.X. als Eigentümer zu 2/6 angegeben. Das Landratsamt hat in den Bescheid aufgenommen, dass es über den Bestand und Inhalt der Rechte keine Aussage treffen könne, da dies den Zivilgerichten vorbehalten bleibe. In Anbetracht der jährlich auszugebenden Erlaubnisscheine müsse das Landratsamt allerdings dennoch zwangsläufig über die Anerkennung einzelner Rechte befinden. Zu dem Fischrecht XXX findet sich im Bescheid vom 22.12.1966 folgende Feststellung:
Nach einem Eintrag im Grundbuch des Amtsgerichts X. besteht für XXX ein Koppelfischereirecht (beschränkt auf den Sägenfang) in der Donau und den dazugehörigen Altwässern von Fl. Km 117,0 bis 130,6. Dieses Fischrecht ist auf den X.X:X. die XXX (jetzt XXX.), die Landwirte X.X., X.X., X.X., . (Beteiligter zu 1) und X.X. zu je 1/6 Anteil aufgeteilt. Es dürfte sich hierbei um das Fischrecht handeln, das im Fischwassersteuerkataster für X. X. und 5 Konsorten eingetragen ist. Das gleiche Fischrecht erscheint in einem Fischwassersteuerkataster für die "Gemeinfischer zu XXX", wobei jedoch keine Beschränkung auf den Sägenfang vorliegt. Nach den Unterlagen des Vermessungsamtes I. sind die als "X.X. und 5 Konsorten" bezeichneten Fischereiberechtigten mit den "XXX" identisch, so dass es sich hier nach der Überzeugung des Landratsamtes um das gleiche Recht handelt. Da beim Eintrag für die "XXX" keine Beschränkung auf den Sägenfang vorliegt, erscheint es vertretbar, für die XXX Fischer im Gegensatz zur Auffassung im Bescheid vom 31.3.1965 ein unbeschänktes Fischereirecht anzuerkennen.
In einer ebenfalls in Kopie vorliegenden Koppelfischereiordnung vom 1.1.1987 ist zum Fischrecht XXX dargelegt:
Eigentümer dieser Fischereirechte X., X., X.X.X, die XXX., X.X . und X.X. (Beteiligter zu 1) zu je 1/6 Anteil.
Das Grundbuchamt teilte daraufhin mit, der Nachweis der Berechtigung dürfte unter Vorlage der Koppelfischereiordnung im Original bzw. Ausfertigung geführt werden können, so dass bei Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke eine Eintragung erfolgen könne. Von der Ansicht, dass die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke erforderlich sei, rückte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 21.11.2010 wieder ab. Am 14.1.2011 wurde für das Fischereirecht ein Grundbuchblatt angelegt und in Abteilung I Spalte 2 als Eigentümer eingetragen: "XXX". Als Grundlage der Eintragung ist in Spalte 4 der Abteilung I benannt:
Kopelfischereirecht seit unfürdenklicher Zeit; beschrieben gemäß Fischereirechts-Fortführungsnachweis Lfd. Nr. 127 des Vermessungsamts I.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.1.2012 machte der Beteiligte zu 1 geltend, das Koppelfischereirecht bestehe aus sechs Sechstelanteilen, deren Inhaber bei der erstmaligen Aufzeichnung mit "X.X und fünf Konsorten" beschrieben worden seien. Nach einem Schreiben des Finanzamts I. gehe das Vermessungsamt davon aus, dass die Gemeinfischer von X wahrscheinlich mit X.X. und 5 Konsorten identisch seien. Der Beteiligte zu 1 und zuvor dessen Vater seien Inhaber eines Sechstelanteils und hätten den Fischereianteil stets, somit seit weit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz gehalten. Die Eintragung sei daher zu vervollständigen um die Namen der betreffenden Eigentümer, was im Wege des Aufgebotsverfahrens nach § 927 BGB mit Art. 8 BayFiG möglich sei.
Das Grundbuchamt teilte daraufhin mit, dass es davon ausgehe, dass im Grundbuch eine juristische Person alten Rechts aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB eingetragen sei. Der Status "dürfte durch die in früherer Zeit herrschenden Adelsgeschlechter verliehen worden sein". Die Richtigkeit des Grundbuchs werde im Übrigen vom ...