Leitsatz (amtlich)
1. Wird das Grundstückseigentum von einer natürlichen Person auf dessen Ehegatten und auf Abkömmlinge als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht umgeschrieben, kommt eine Gebührenermäßigung nach § 60 Abs. 2 KostO nicht in Betracht (s. auch OLG Schleswig vom 24.4.2008 - 9 W 8/08 = SchlHA 2008, 287).
2. Entsprechendes gilt für die Kostenprivilegierung gem. § 24 Abs. 3 KostO, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 24 Abs. 1 und 2 KostO verpflichtet ist (s. auch OLG Zweibrücken vom 5.5.2004 - 3 W 80/04, FGPrax 2004, 255).
Normenkette
KostO § 24 Abs. 3, § 60 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.06.2008; Aktenzeichen 13 T 2135/08) |
AG München (Aktenzeichen Grundbuch von Au Bl. 6799) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG München I vom 18.6.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 (Kostenschuldner) war Eigentümer eines Teileigentums. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2007 errichtete er gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinschaftlichen Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und brachte das Teileigentum in die Gesellschaft ein. Im Wohnungsgrundbuch sind als Eigentümer seit 13.7.2007 sämtliche fünf Familienmitglieder "als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" eingetragen. Zugleich wurden mit der Urkunde vom 16.3.2007 ein Nießbrauch zugunsten des Beteiligten zu 1 und ein aufschiebend durch dessen Ableben bedingter Nießbrauch zugunsten der Ehefrau eingetragen. Die Kostenrechnung vom 13.7.2007 enthält eine volle Gebühr aus einem Wert von 590.000 EUR für die Eigentumsumschreibung und zwei weitere volle Gebühren für die Eintragung der Nießbrauchsrechte aus einem Wert von je 354.000 EUR.
Der Urkundsnotar hat namens und in Vollmacht des Kostenschuldners Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt. Er wendet sich gegen den Ansatz der 10/10 Gebühr für die Eigentumsumschreibung, weil die Gebühr nach § 60 Abs. 2 KostO ermäßigt sei. Für die Nießbrauchsrechte gelte entsprechend § 24 Abs. 3 KostO.
Das AG hat die Kostenerinnerung am 15.11.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 6.2.2008 nicht abgeholfen. Das LG - Beschwerdekammer - hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18.6.2008 zurückgewiesen. Antragsgemäß hat es die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde vom 16.7.2008 verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag, bei der Kostenfestsetzung die Gebühren ermäßigt nach § 60 Abs. 2, § 24 Abs. 3 KostO anzusetzen, weiter. Das LG hat nicht abgeholfen, sondern die weitere Beschwerde vorgelegt. Der Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2) hält das Rechtsmittel für unbegründet.
II. Die nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig. Das OLG als Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung durch das LG gebunden (§ 14 Abs. 5 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 4 KostO).
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 14 Abs. 3 KostO i.V.m. § 546 ZPO). Der Kostenansatz des Grundbuchamts ist nicht zu beanstanden.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die ermäßigten Gebühren nach § 60 Abs. 2, § 24 Abs. 3 KostO kämen nicht in Betracht. Der BGH habe in seiner neueren Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend anerkannt. Die GbR könne auch Eigentümerin von Grundstücken sein. Vor diesem Hintergrund erscheine es entgegen der früher herrschenden Auffassung nicht mehr gerechtfertigt, bei der Gebührenprivilegierung zwischen verwandten Gesellschaftern einer OHG oder KG und solchen einer GbR zu unterscheiden. Für erstere sei anerkannt, dass die Gebührenermäßigung nicht eintritt, weil die Gesellschafter lediglich untereinander und nicht mit der Gesellschaft als solcher verwandt sind. Bei der GbR sei dies früher anders beurteilt worden, weil die Gesellschafter aufgrund mangelnder Rechtsfähigkeit der Gesellschaft unmittelbar Eigentümer gewesen seien. Diese Auffassung lasse sich nicht mehr aufrechterhalten; die Gebührenprivilegierung greife daher für verwandte Gesellschafter einer GbR ebenso wenig ein wie bereits bisher für verwandte Gesellschafter einer OHG oder KG.
Schließlich spreche gegen die Kostenprivilegierung auch, dass beim Wechsel der Gesellschafter einer GbR lediglich ein Viertel der vollen Gebühr nach § 67 KostO erhoben werde, da der Eintragung kein Eigentumswechsel zugrunde liege. Wende man die Privilegierung auf die GbR an, so könne dies dazu führen, dass die Eintragung eines nicht privilegierten Gesellschafters letztlich durch Voreintragung einer GbR, bestehend aus Verwandten, und anschließendem Gesellschafterwechsel billiger möglich wäre, als wenn die Gesellschaft bereits bei Eigentumsübergang nicht-privilegierte Mitglieder hätte. Dies würde letztlich eine Umgehung des Gebührentatbestands in § 60 Abs. 1 KostO ermöglichen.
Aus der Rechtsprechung ...