Leitsatz (amtlich)
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, erstreckt sich - unabhängig davon, ob eine Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt ist - auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2011, 11).
Normenkette
BGB §§ 181, 2223
Verfahrensgang
AG Traunstein (Aktenzeichen MZ-475-1) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Traunstein - Grundbuchamt - vom 18.12.2012 wird auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuch eingetragen, die sie im Weg der Erbfolge u.a. von ihrer am 29.3.2012 verstorbenen Schwester erworben hat. Nach dem notariellen Testament der Erblasserin vom 1.9.2009 ist der Erbteil mit Vermächtnissen belastet. So ist den Beteiligten zu 2 und 3 jeweils ein Miteigentumsanteil von je ½ an zwei verschiedenen Grundstücken vermacht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind ihrerseits mit einem Nießbrauchs-Untervermächtnis belastet. In dem notariellen Testament ist die Beteiligte zu 1 als (Dauer-)Testamentsvollstreckerin für die Vermächtnisnehmer eingesetzt mit (u.a.) der Aufgabe, die Vermächtnisse vollständig zu erfüllen.
In einer am 20.9.2012 errichteten Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und als Testamentsvollstreckerin namens der Beteiligten zu 2 und 3 die Auflassung der Miteigentumsanteile an den jeweiligen Grundstücken. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde bewilligt und beantragt.
In der Zwischenverfügung vom 18.12.2012 fordert das Grundbuchamt unter Fristsetzung die Genehmigung der Auflassung durch die Vermächtnisnehmer, da die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin nicht befugt sei, die Einigungserklärung auch für die Beteiligten zu 2 und 3 zu erklären.
Der dagegen unter dem 7.1.2013 eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen und dies darauf gestützt, dass die Verwaltungsvollstreckung erst in dem Zeitpunkt eingreife, wenn die Vermächtnisnehmer als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen seien.
II. Die vom Notar eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73, § 15 Abs. 2 GBO) und begründet. Eine Einigungserklärung der Vermächtnisnehmer kann nach §§ 20, 29 GBO nicht gefordert werden, da die Testamentsvollstreckung den Aufgabenbereich der Erfüllung der Vermächtnisse (mit)umfasst.
1. Weil ein Testamentsvollstrecker regelmäßig im Rechtskreis der Erben tätig wird, stellt § 2223 BGB klar, dass ein solcher auch einem Vermächtnisnehmer zur Seite gestellt werden kann. Ein insofern im Aufgabenumfang beschränkter Testamentsvollstrecker wird oftmals - etwa in der nichtamtlichen Überschrift zu § 2223 BGB - als Vermächtnisvollstrecker bezeichnet. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich dabei vorrangig aus der letztwilligen Verfügung, da § 2223 BGB nur eine Art der Vermächtnisvollstreckung regelt, aber nicht abschließend ist (Heckschen in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2223 Rz. 1). Zu den Aufgaben des Vermächtnisvollstreckers kann es auch gehören, den Vermächtnisgegenstand in Besitz zu nehmen (Heckschen in Burandt/Rojahn § 2223 Rz. 3) oder auch die Auflassungserklärung abzugeben bzw. anzunehmen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 11; Palandt/Weidlich BGB, 72. Aufl., § 2223 Rz. 2).
Weil das Testament ausdrücklich als Aufgabe der Dauertestamentsvollstreckerin die Erfüllung der Vermächtnisse anführt, ist schon damit klargestellt, dass die Vermächtnisvollstreckung nicht erst nach Übergang des Eigentums eintritt, sondern gerade auch die Einigungserklärung in den Aufgabenbereich der Beteiligten zu 1 als Vermächtnisvollstreckerin fällt.
Dass die Beteiligte zu 1 die Übereignung im eigenen Namen erklärt und gleichzeitig für die Vermächtnisnehmer die Auflassung annimmt, ist im Hinblick auf § 181 BGB schon deswegen unschädlich, weil die Beteiligte zu 1 in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (OLG Hamm NJW-RR 2011, 11/12).
2. Das AG hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Befugnisse des Vermächtnisvollstreckers von einer vorherigen Annahme des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer abhängen. Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin:
Zwar kann in der Annahme eines Vermächtnisgegenstandes durch den Vermächtnisnehmer gegebenenfalls eine konkludente Annahme auch des Vermächtnisses selbst zu sehen sein (Palandt/Weidlich § 2180 Rz. 1); die Vermächtnisannnahme ergibt sich allerdings schon nicht zwingend aus der Entgegennahme von Vermächtnisgegenständen (s. OLG München vom 23.9.2011, 34 Wx 311/11, NJW-RR 2012, 137). Annehmen kann im Übrigen ein Vermächtnis nur der Vermächtnisnehmer selbst oder ein von diesem Bevollmächtigter, nicht jedoch der Vermächtnisvollstrecker (Palandt/Weidlich § 2223 Rz. 2; Keim ZEV 2011, 563/568). Eine Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH NJW 2011, 1353).
Eine ausdrückliche oder konkludente Annahme des Vermächtnisses kann dennoch keine Voraussetzung dafür sein, dass die Befugnisse des Vermächtnisvollstreckers eintreten (vgl. Keim Z...