Normenkette
BGB §§ 134, 138; BRAO § 49b Abs. 2 S. 2; RDG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 26.04.2017; Aktenzeichen 5 O 4462/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilverzichts- und Endurteil des Landgerichts Traunstein, 5. Zivilkammer, vom 26.04.2017 abgeändert und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 08.06.2016 in vollem Umfange aufrechterhalten, und zwar in Höhe von 38.511,30 EUR als Verzichtsurteil, im übrigen als Endurteil.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung in Höhe von 120.000.- EUR zzgl. Agio an dem ...fonds ... im Jahr 2005 nach Widerruf des teilweisen Anteilfinanzierungsvertrags mit der Beklagten am 22.09.2013, obwohl er alle Ansprüche aus dieser Beteiligung und dem Darlehensvertrag mit Abtretungsvereinbarung vom 22./24.09.2013 an die ... GmbH abgetreten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Abtretung für sittenwidrig gehalten und der Klage im wesentlichen stattgegeben, soweit der Kläger nicht hierauf verzichtet hat (LGU S. 5 unten). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser die Kostenquotelung durch das Landgericht rügt.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.06.2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaige Steuervorteile aus der Beteiligung an die Beklagte auszukehren,
und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und mit der Anschlussberufung die Kostenquotelung zu seinen Gunsten zu ändern.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Daher war das angefochtene Teilverzichts- und Endurteil abzuändern und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 08.06.2016 in vollem Umfange aufrechterhalten, und zwar in Höhe von 38.511,30 EUR als Verzichtsurteil (vgl. LGU S. 5 unten), im übrigen als Endurteil.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Abtretung an die ... wirksam und der Kläger deshalb - zumindest derzeit - nicht aktivlegitimiert.
a) Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz RDG i.V.m. § 134 BGB wegen rechtsberatender Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG liegt hier nicht vor.
Zwar ist die Nichtigkeit der Abtretung Anlage K 3 b gem. § 2 Abs. 2 Satz RDG i.V.m. § 134 BGB von Amts wegen zu prüfen. Dabei wäre ggf. sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung als auch ihr Abtretungsteil gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, Rz. 31). Das ändert aber nichts daran, dass für die klägerseits behauptete Unwirksamkeit der Abtretung der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 398 Rnr. 46). Davon kann nicht ausgegangen werden:
(1) Die Frage, ob ein Prozessfinanzierer eine Erlaubnis nach dem RDG benötigt, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.
Die Auffassung, dass die Prozessfinanzierung generell eine "eigene Angelegenheit" des Finanzierers darstelle (so z.B. Greger, AnwBl. 2017, 932; Valdini, BB 2017, 1609 [1611)), trifft nach Auffassung des Senats nicht zu. Der BGH hat dazu für die Abtretung an sog. "Rechtsverfolgungsgesellschaften" bereits entschieden, dass eine Einziehung nicht deshalb auf eigene Rechnung erfolge, weil die Klägerin an dem eingezogenen Betrag partizipieren sollte. Diese Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändere nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11 -, Rn. 19, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Unwirksamkeit von Prozessfinanzierungs- und -betreuungsverträgen wegen Verstoß gegen RDG, Urteil vom 31.10.2013 - 7 U 183/12; Revision nach Hinweis des BGH gem. § 552a ZPO zurückgenommen, vgl. Beschluss vom 15. Februar 2017, IV ZR 373/13).
Für die vergleichbaren Fälle der Abtretung von Rechten aus Kapitallebensversicherungen an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf nach der Rspr. des BGH ebenfalls entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgült...