Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 23 O 22636/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. Juni … wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 84.086,62 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März … am 01. Juli … eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (nachfolgend: Schuldnerin). Er begehrt im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten die Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen, die die Insolvenzschuldnerin im 4-Jahres-Zeitraum vor Beantragung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten auf der Grundlage von unzutreffenden, durch Scheingewinne aufgeblähten Anlegerkontoständen ausgezahlt hat.
Die Schuldnerin war seit … als Finanzdienstleisterin tätig. Sie besaß die Erlaubnis, Finanzkommissionsgeschäfte und Finanzportfolioverwaltungsleistungen zu erbringen. Ab … bot sie unter der Produktbezeichnung „…” (nachfolgend: …) ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Gemäß Produktbeschreibung sollte die Schuldnerin im eigenen Namen auf Rechnung der Anlegergemeinschaft Handel mit Optionen und Futures betreiben und das dabei erzielte Ergebnis anteilig auf die Anleger verteilen. Die Schuldnerin warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 % und 14,07 %. Tatsächlich erzielte sie mit dem … spätestens seit … hohe Verluste. Den Anlegern offenbarte sie dies nicht. Vielmehr sandte sie ihren Anlegern geschönte monatliche Kontostandsmitteilungen zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Zu diesem Zweck täuschte die Schuldnerin erhebliche Vermögenswerte und Handelsumsätze auf einem in Wahrheit nicht existierenden Konto Nr. … beim … vor. Die Gelder der Anleger legte die Schuldnerin nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften an. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines „Schneeballsystems” für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden.
Die Schuldnerin schloss am … mit dem Beklagten einen Vertriebsvertrag (Anlage BK 1), der mit Vertriebsvertrag vom 22. Juni … (Anlage K 11) fortgeschrieben worden ist. Danach sollte der Beklagte von der Schuldnerin für den erfolgreichen Vertrieb des … eine von der Höhe der Einlagesumme abhängige Abschlussprovision und nachfolgend monatliche Bestandsprovisionen erhalten. Deren Höhe richtete sich gemäß vertraglicher Vereinbarung nach den Kontoständen der geworbenen Anleger. Als Folgeprovision sollte der Beklagte für jede Abrechnungsperiode (Handelsmonat) 0,4 % (Anlage BK 1) bzw. 0,3 % (Anlage K 11) des arithmetischen Mittelwertes der Einlage der von ihm betreuten Kunden zu Beginn der Abrechnungsperiode und deren Einlage zu Beginn der folgenden Abrechnungsperiode erhalten.
Der Beklagte nahm die Abrechnung seiner Folgeprovisionen auf der Grundlage der Kontostände vor, die die Schuldnerin den vom Beklagten geworbenen Kunden vortäuschte und ihrerseits zur Grundlage ihrer Mitteilungen an den Beklagten über die Höhe der in Rechnung zu stellenden Folgeprovisionen machte (Anlagenkonvolut K 17). Er erhielt seitens der Schuldnerin entsprechende Zahlungen, und zwar im oben genannten Zeitraum insgesamt 99.265,01 EUR.
Der Kläger hat die überzahlten Beträge der Bestandsprovisionen mit Schreiben vom 21. November … angefochten (Anlage K 14). Mit der Klage fordert er Rückzahlung des auf 84.086,62 EUR bezifferten Betrages der Überzahlung zuzüglich Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juli ….
Zur Berechnung der vertraglich geschuldeten Bestandsprovisionen und vice versa des überzahlten Betrages ermittelte der Kläger die von ihm so bezeichneten „realen” Kontostände der Anleger. Zu diesem Zweck verteilte er das von der Schuldnerin nach den Recherchen des Klägers tatsächlich erzielte Handelsergebnis anteilig auf die Anleger. Außerdem belastete er unter Bezugnahme auf den Inhalt der Anlageverträge die Anlegerkonten mit monatlichen Verwaltungsgebühren von 0,5 % des jeweiligen Vermögensstandes am Ende der Abrechnungsperiode. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung der sog. „realen” Kontostände wird auf die Anlagen K 10 und BK 10 (2 Leitzordner) Bezug genommen. Diese Kontostände macht der Kläger zur Grundlage seiner Neuberechnung der vertraglich geschuldeten Bestandsprovisionen (Anlagen K 12, BK 8 und BK 9). So errechnet er den vertraglichen Folgeprovisionsanspruch des Beklagten, dem er trotz der schriftlichen Vertragsänderung einen der tatsächlichen Vertragsdurchführung entsprechenden, vertraglichen Provisionssatz von durchgehend 0,4 % des Bezugswertes zugesteht, während des oben genannten 4-Jahre...