Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsvertretervertrag: Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Handelsvertreter die Erteilung eines Buchauszuges begehrt und diesen Anspruch auch durchgesetzt, so entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB erst, wenn der Buchauszug erteilt wurde und Zweifel an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen (BGH, 31. Januar 1979, I ZR 8/77). Ein Zweifel ist dabei nur dann "begründet", wenn es sich um einen objektiv angelegten und deshalb für einen Dritten nachvollziehbaren Zweifel handelt; ein nur subjektiver Zweifel des Handelsvertreters reicht nicht aus.(Rn. 21)
2. Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Bucheinsicht, so reicht dieser nur soweit, wie die Einsicht zur Feststellung der (Un)Richtigkeit oder (Un)Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist (vgl. OLG München, 13. August 1964, 1b W 989/64, OLG Stuttgart, 31. Juli 2019, 5 W 23/19).(Rn. 22)
Normenkette
HGB § 87c Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen 8 HK O 13704/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2019, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher, Urkunden, Verträge sowie sonstige für die Prüfung der buchhalterischen Erfassung notwendigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche Sponsoren-Verträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens EUR 60.000,00 bezahlt hat) mit den Firmen
S. Verleihservice für das Winterfestival 2005, das Sommer- und Winterfestival 2006, das Sommer- und Winterfestival 2013, die Sommerfestivals 2014, 2015 und 2016 sowie das Winterfestival 2016,
D. R. GmbH für das Sommer- und Winterfestival 2010, die Winterfestivals 2011 und 2012 sowie das Sommer- und Winterfestival 2013,
M. Ticket alle Festivals vom Winterfestival 2005 bis zum Sommerfestival 2017,
B. R. für die Sommerfestivals 2015 und 2017 hinsichtlich des Abdrucks von Logos auf Eintrittskarten der Beklagten,
D. Verlag GmbH für das Sommer- und Winterfestival 2006, das Winterfestival 2007, sowie die Sommer- und Winterfestivals 2008 bis 2016,
M./X-Medien GmbH für das Sommerfestival 2005, das Sommer- und Winterfestival 2006 sowie die Sommerfestivals 2007 bis 2016,
M. F. UG für die Sommer- und Winterfestivals 2012 bis 2016,
J. Verlag GmbH P. für das Winterfestival 2005, sowie die Sommer- und Winterfestivals 2006 bis 2008,
InM. V. für die Sommerfestivals 2006 bis 2013 und die Sommer- und Winterfestivals 2015 und 2016,
H. M. B. & . GmbH für das Winterfestival 2011,
b.V. GmbH für das Winterfestival 2005 und das Sommer- und Winterfestival 2006,
Die w.-b. Stadtteilzeitungen W. GmbH für das Winterfestival 2005, die Sommer- und Winterfestivals 2006 bis 2010 sowie das Sommerfestival 2011,
G. h. & l. für das Winterfestival 2010 sowie die Sommer- und Winterfestivals 2011 bis 2016,
H./OMP für das Winterfestival 2005,
Die A.zeitung GmbH & Co KG für das Winterfestival 2005, das Sommer- und Winterfestival 2006 sowie das Sommerfestival 2007,
s..de GmbH für das Winterfestival 2005 sowie die Sommer- und Winterfestivals 2006 bis 2009,
betreffen, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs laut Anlagen K 66, 67 und K 68 erforderlich ist."
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, soweit der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist er seines Rechtsmittels verlustig.
Gründe
A. Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten.
Die Beklagte veranstaltet die T.-Festivals in M. Der Kläger vermittelte auf der Grundlage einer am 22.07.1998 von den Parteien g...