Leitsatz (amtlich)
Die von einer Versicherung in Formularverträgen mit Versicherungsvertretern verwendeten Klauseln
„Es besteht aber Einigkeit, dass es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vomAusgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters ggü. Gesellschaften der … Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Versorgungszusage einbezogen werden.
In Höhe des Barwertes der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt.
Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, dass Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt.”
halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) nicht stand.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; HGB § 89b
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 12 O 17589/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 21.3.2002 – 12 O 17589/01 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten,
zu unterlassen,
folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr in Vertreterversorgungswerken/Vertreterversorgungsverträgen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu berufen:
a) „Es besteht aber Einigkeit, dass es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom Ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der … Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Versorgungszusage einbezogen werden.” (Nr. 8.2.2 VVW-Bestimmungen)
b) „In Höhe des Barwertes der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt.” (Nr. 8.2.3 VVW-Bestimmungen)
c) „Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, dass Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt.” (Nr. 8.2.4 VVW-Bestimmungen).
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger, der Verband Deutscher Versicherungskaufleute e.V., wendet sich im Wege der Verbandsklage gegen von der Beklagten, einer Versicherung, verwendete VVW(Vertreterversorgungswerk)-Bestimmungen (Bestimmungen für die freiwillige Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreterinnen und Vertreter, die ausschließlich für die Gesellschaften der Gruppe der Beklagten tätig sind), in denen es um die ausgleichsmindernde Berücksichtigung des Barwertes der von der Beklagten finanzierten Versorgung bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB geht.
Das LG hat der Klage mit Urt. v. 21.3.2002 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Beklagte gem. dem Tenor des vorliegenden Urteils verurteilt...