Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 28 O 14667/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I, 28. Zivilkammer, vom 30.9.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht ihre Ehemanns Dr. H.K. die Auszahlung eines Festgeldguthabens i.H.v. 88.197,96 EUR.
Am 17.12.1999 erließ das AG Ulm auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ulm in einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. H.K. einen Pfändungsbeschluss hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung (Anlage B 5 nach Bl. 81 d.A.), der von dem LG Ulm mit Beschl. v. 20.3.2001 weitgehend bestätigt wurde (ebenfalls Anlage B 5).
Nach vorangegangenem weiterem Schriftwechsel übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2002 (Anlage K 3) eine teilweise geschwärzte Sicherungsvereinbarung, datierend vom 14.10.1997, deren notarieller Beglaubigungsvermerk vom 2.2.2000 stammt (Anlage K 4).
Mit Urteil der ersten großen Strafkammer des LG Ulm vom 25.10.2002 wurde der Ehemann der Klägerin wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er als Konkursverwalter der Firma ... GmbH & Co. zur Konkursmasse gehörende Geldmittel wenigstens zu einem Teil zur Mehrung seines eigenen Vermögens abgezweigt hatte (Anlage K 7).
Mit Beschluss vom 28.11.2002 berichtigte das LG Ulm den Tenor seines Urteils vom 25.10.2002 wie folgt:
"Die sichergestellten 88.197,96 EUR sind an die Konkursmasse auszukehren."
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die zugunsten der Konkursmasse gesicherten 88.197,96 EUR analog § 111k StPO an die geschädigte Konkursmasse auszukehren seien, worüber sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter einig gewesen seien (nach Anlage K 9).
Aufgrund dieser Entscheidung, die der Beklagten am 10.2.2003 zuging (vgl. Schreiben vom 22.4.2003, Anlage K 6), überwies die Beklagte am 18.2.2003 den Betrag von 88.197,96 EUR an den neuen Konkursverwalter der Firma ... & Co., Herrn Rechtsanwalt H.D., ohne dass dieser seinerseits einen Überweisungsbeschluss nach der ZPO erwirkt hätte.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs, 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit Schriftsatz vom 26.8.2003 (Bl. 14/15 d.A.) hat die Beklagte Rechtsanwalt D. Konkursverwalter den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, weil eine Kenntnis der Beklagten von der Abtretung an die Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorgelegen habe und diese deshalb gem. §§ 362 Abs. 1, 408 Abs. 2, 407 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung an den Konkursverwalter geleistet habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihren Sach- und Rechtsvortrag erster Instanz. Sie ist insb. der Auffassung, dass die Beklagte selbst dann, wenn die Sicherungsvereinbarung rückdatiert sein sollte, nicht mit befreiender Wirkung an den Konkursverwalter leisten konnte, weil die Pfändung durch das AG Ulm mit Rechtskraft des Strafurteils des LG Ulm weggefallen sei und die dort ausgesprochene Zuweisung der Forderung an den Konkursverwalter jeder Rechtsgrundlage entbehre. Auch eine diesbezügliche Einigung im Strafverfahren habe es nicht gegeben, wie das Protokoll der Hauptverhandlung (Anlage KK 1) beweise.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG München I abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.197,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.2.2003 zu bezahlen, sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Die Auszahlungsanordnung des LG Ulm sei von keinem der Beteiligten angefochten worden, also sei sie wirksam. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin dort der Auskehrung an den Konkursverwalter zugestimmt.
Mit Verfügung vom 9.3.2004 (Bl. 82/83 d.A.) hat der Senat den Parteien diverse Hinweise gegeben. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.1. Mit der im Beschluss vom 25.10./28.11.2002 angeordneten Auskehrung der streitgegenständlichen Forderung an den Konkursverwalter hat das LG Ulm zwar im Ergebnis eine Überweisung der gepfändeten Geldforderung zur Einziehung entsprechend § 835 Abs. 1 ZPO a...