Entscheidungsstichwort (Thema)
Galileo Control Center
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen "Galileo" und "Galileo Control Center" im Zusammenhang mit dem Satellitennavigationsprojekt der Europäischen Kommission.
Normenkette
GMV Art. 9, 12; MarkenG §§ 5, 15
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen 33 O 2026/14) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des LG München I vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Klägerinnen begehren wegen behaupteter Kennzeichenrechtsverletzung Unterlassung, Einwilligung in der Löschung der angegriffenen Marken, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung.
Die Klägerin zu 1) ist im Bereich elektronischer Informations- und Vertriebssysteme tätig. Sie ist Inhaberin einer Vielzahl von Kennzeichenrechten mit dem Wortelement "Galileo", insbesondere der Gemeinschaftsmarke 004760963 "GALILEO VIEWTRIP", die am 02.12.2005 angemeldet und am 04.12.2012 eingetragen wurde, u.a. für die Dienstleistungen der Klasse 38 "Telekommunikation in der Art von Datenübertragung, elektronischer Datentransfer, Netzdienste, alle im Zusammenhang mit computergestützten Informationsabrufsystemen; Kommunikationsdienste in Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Online-Datenübertragungseinrichtungen für die Kommunikation und Verteilung von Informationen, Bildern und elektronischen Nachrichten durch computergestützte Datenbanken" (vgl. Anlage K 1).
Weiter ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke 000170167 "GALILEO", angemeldet am 01.04.1996 und eingetragen am 02.01.2012. Diese ist u.a. für die Waren der Klasse 9 "Datenverarbeitungsgeräte; elektrische und optische Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Kommunikationsgeräte" eingetragen (vgl. Anlage K 2).
Auf der Grundlage ihrer Marken treten die Klägerinnen im Rechtsverkehr mit erheblichen finanziellen Forderungen in Erscheinung; so haben sie gegen die Europäische Kommission für den Fall, dass diese das Wort "Galileo" weiter benutzt, eine Forderung von 240 Millionen Euro geltend gemacht (vgl. EuG, Urteil vom 10.05.2006, Az. T-279/03, Anlage K 22).
Die Klägerin zu 2) bietet Reisebüros Reisesoftware an. Diese wird in Deutschland von ca. 500 Reisebüros genutzt, was einem Marktanteil von ca. 5 % entspricht.
Die Beklagte zu 1) ist eine öffentlich finanzierte Forschungseinrichtung, die satzungsmäßig nicht befugt ist, am Markt gängige Produkte herzustellen und zu vertreiben. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 302009050809 "GCC Galileo Control Center", die am 26.08.2009 angemeldet und am 13.11.2009 eingetragen worden ist mit Schutz u.a. für die Dienstleistungen der Klasse 38 "Telekommunikation" und der Klasse 42 "wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums" (vgl. Anlage K 6).
Die Beklagte zu 1) ist weiterhin Inhaberin der deutschen Wortmarke 302009044975 "GCC Galileo Competence Campus", welche am 30.07.2009 angemeldet und am 13.11.2009 eingetragen wurde und der deutschen Wort-/Bildmarke 302009065231,
angemeldet am 05.11.2009 und eingetragen am 02.03.2010.
Beide Marken genießen u.a. Schutz für die Dienstleistungen der Klasse 42 "wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen" (vgl. Anlage K 7).
Die Marke genießt auch Schutz für die Dienstleistung der Klasse 38 "Telekommunikation, insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und - anwendungen" (vgl. Anlage K 8).
Der Europäische Rat hatte am 19.07.1999 eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten mit dem Namen "Galileo" angenommen.
Die Beklagte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie betreibt im Auftrag der EU-Kommission in Oberpfaffenhofen ein Satellitenkontrollzentrum, das für die Steuerung der Galileo-Satelliten zuständig ist.
Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke 004760963 "GALILEO VIEWTRIP", in zweiter Linie hilfsweise auf die Geme...