Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Berufungsangriffe gegen erstinstanzlich eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung von Beschwerden sowie die daran anknüpfende gefühlsmäßige Wertung, beide Ereignisse müssten miteinander in Zusammenhang stehen, reicht für die Annahme einer Kausalität nicht aus
2. Zeugen und behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen können grds. keine Angaben zur Kausalität zwischen Unfall und Verletzungen sowie Beeinträchtigungen machen und sind deshalb hierzu nicht zu vernehmen.
3. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung in vollem Umfang zu überprüfen
4. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; die Geltendemachung von Schmerzensgeld, Sachschäden und Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall reicht hierfür grds. nicht.
Normenkette
BGB § 253; RVG § 13 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.01.2017; Aktenzeichen 19 O 6894/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 08.02.2017 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an den Kläger weitere 360,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 zu zahlen.
III. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich den Kläger von einer Inanspruchnahme vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten gegenüber seinem anwaltlichen Vertreter in Höhe von 606,28 EUR freizustellen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 17.03.2009 gegen 01.40 Uhr auf der Kreuzung F. Str. / M. Str. in N. (im Landkreis M.). Es kam auf der Kreuzung zur Kollision, weil der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Vorfahrt des Klägers missachtete. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitig sind der Umfang der Verletzungen sowie der entsprechenden Ansprüche des Klägers.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.01.2017 (Bl. 188/209 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage überwiegend abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 11.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 08.02.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 217/218 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 13.04.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 225/254 d.A.) begründet.
Ferner haben die Beklagten gegen dieses Urteil mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.05.2017 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung (Bl. 259/276 d.A.) eingelegt, und zwar mit dem Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage. Die Anschlussberufung ist sodann mit einem am 14.09.2017 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz (Bl. 297 d.A.) zurückgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bisherige Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR sowie durch das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.01.2017 ausgeurteilte weitere Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2009 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Schadensereignis vom 17.03.2009 entstanden und noch bezifferbar sind, bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspru...