Entscheidungsstichwort (Thema)
Endurteil, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall, Beklagte Ansprüche, Fiesta, Schadensersatzrente, weiteren Zahlung, Berufung der Klägerin, Oberlandesgericht, Unfallschaden, Beweisangebot, Unfallfolge, Teilvergleich, Berufungsantrag, Schadensersatz, Berufungsbegründungsschrift, Prozentpunkt, Berufungserwiderung, Sitzungsniederschrift, Rechtsgrund
Normenkette
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 252 S. 2, § 253 II
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.07.2013; Aktenzeichen 17 O 23601/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin vom 19.08.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 12.07.2013 (Az. 17 O 23601/08) in Nr. 1 abgeändert, in Nr. 2 berichtigt und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 52.000,- EUR zu bezahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.763,20 EUR zu bezahlen, als Zinsen aus dem vorstehenden Betrag für den Zeitraum von 03.02.2009 bis 31.07.2015.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr auf der L. er Str. in G. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die (Kosten-)Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr ereignete sich auf der L. er Straße in G. ein Frontalzusammenstoß zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen FFB., und dem von der Klägerin gesteuerten Pkw Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen WUN. Die Klägerin wurde schwer verletzt, die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin verlangt (noch), gestützt auf weiterhin und sogar verschärft bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Ausgleich für weitere Unfallfolgen:
- Zum ersten ein weiteres, verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 40.000,- EUR,
- Zum zweiten eine - für die Vergangenheit verzinste - Schadensersatzrente für vermehrte Bedürfnisse von monatlich 300,- EUR seit 01.01.2009,
- Zum dritten die Feststellung, dass die Beklagte nicht nur jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen habe, sondern insbesondere Verdienstausfall- und Altersrentenschaden auf der Grundlage des Nettoverdienstes eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zu berechnen seien.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.07.2013 (Bl. 193/202 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I hat nach Beweisaufnahme
- ein Schmerzensgeld von 110.000,- EUR für angemessen erachtet. Da die Beklagte vorprozessual 60.000,- EUR auf das Schmerzensgeld geleistet hatte, wurde sie zu einer weiteren Zahlung von 50.000,- EUR verurteilt,
- den Anspruch auf eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse abgewiesen, weil für deren Unfallbedingtheit kein Beweisangebot vorgelegt worden sei,
- den Anspruch auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht im Grundsatz zuerkannt, jedoch die zusätzlich begehrte Feststellung erheblicher Einkommenssteigerungen aufgrund eines Karrieresprungs als nicht nachgewiesen abgelehnt.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 198/202 d.A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 19.08.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 205/206 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 15.10.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 26.09.2013 (Bl. 211/230 d.A.) begründet
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
- an die Klägerin ein über 60.000,- EUR hinausgehendes, angemessenes weiteres Schmerzensgeld von mindestens 90.000,- EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009,
- festzustellen, dass zur Berechnung künftigen Verdienstausfall- und Ren...