Leitsatz (amtlich)
1. Die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB kann mit der Klage nach § 771 ZPO gerügt werden.
2. Die Einstellung nach §§ 771, 769 ZPO ist nicht identisch mit derjenigen des Vollstreckungsgerichts nach § 180 Abs. 3 ZVG.
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 25.04.2003; Aktenzeichen 4 F 67/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG – FamG – Oschersleben vom 25.4.2003 in Gestalt des undatierten Nichtabhilfebeschlusses wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Beklagte und die Klägerin sind getrennt und in Scheidung lebende Eheleute und haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder, die mit der Klägerin in dem im Miteigentum der Parteien stehenden Familienheim verblieben. Auf Antrag des beklagten Ehemanns ordnete die Vollstreckungsabteilung des AG Oschersleben mit Beschluss vom 28.2.2003 die Teilungszwangsversteigerung des Familienheims an, woraufhin die klagende Ehefrau unter dem 10.3.2003 bei der Familienabteilung des AG eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) mit dem Antrag einreichte, die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen (§ 769, § 771 Abs. 3 S. 1 ZPO). Um dem zu begegnen, beantragte der beklagte Ehemann seinerseits die einstweilige Einstellung, und zwar in dem von ihm betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren. Bevor über seinen Antrag entschieden wurde, stellte die Familienabteilung des AG die Versteigerung – auf den Antrag der klagenden Ehefrau – mit Beschluss vom 25.4.2003 einstweilen ein. Gegen diese – ihm am 9.5.2003 zugestellte – Entscheidung legte der beklagte Ehemann mit Schriftsatz vom 4.9.2003 mit der Begründung „Beschwerde” ein, des Einstellungsbeschlusses bedürfe es nicht mehr, da die Vollstreckungsabteilung des AG inzwischen mit Beschluss vom 2.5.2003 seinem Einstellungsantrag stattgegeben habe (§ 180 Abs. 3 ZVG).
II.1. Der Rechtsbehelf des beklagten Ehemanns kann nach der – am 1.1.2002 in Kraft getretenen – neuen ZPO nicht mehr als einfache unbefristete, sondern nur noch als sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Beschluss des FamG vom 25.4.2003 gewertet werden (§§ 567 ff. ZPO n.F.; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 Rz. 13, m.w.N.), über die der originäre Einzelrichter des Senats zu befinden hat, da die Entscheidung nicht dem Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen wurde (§ 568 ZPO n.F.).
2. Die mit Schriftsatz vom 4.9.2003 eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses des FamG (09.5.2003) eingelegt wurde (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO n.F.). Die Unzulässigkeit ergibt sich auch daraus, dass erstinstanzliche Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach der ständigen Rspr. des Senats und der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 Rz. 13, m.w.N.) nicht angefochten werden können (analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine Anfechtung wird ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn Gründe ersichtlich sind, die einen Rechtsbehelf unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzwidrigkeit als zulässig erscheinen lassen (OLG Naumburg, Beschl. v. 15.1.1998 – 3 WF 1/98). Davon kann hier nicht ausgegangen werden:
Die klagende Ehefrau durfte mit der Begründung, der von ihrem Ehemann gestellte Antrag auf Teilungszwangsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) habe ihrer Zustimmung bedurft, da sein Miteigentum an dem Familienheim sein ganzes Vermögen ausmache (§ 1365 Abs. 1 BGB), eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) beim FamG einreichen. Die Ehefrau hat also einen zulässigen Klageweg beschritten und für diese Klage auch das zuständige Gericht angerufen (vgl. OLG Naumburg v. 28.5.1999 – 3 AR 10/99, OLGReport Naumburg 1999, 369 f., unter Hinweis auf OLG Hamm v. 13.1.1995 – 3 WF 429/94, FamRZ 1995, 1072 [in dieser Entscheidung wird auf die einschlägige Entscheidung BGH v. 5.6.1985 – IVb ZR 34/84, MDR 1985, 1010 = FamRZ 1985, 903 verwiesen]; ferner Stöber/Zeller, ZVG, 17. Aufl., § 180 Anm. 3.13 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 771 Rz. 7, m.w.N.). Auf Grund dessen durfte das FamG die Zwangsversteigerung einstweilen einstellen (§ 769, § 771 Abs. 3 S. 1 ZPO). Diese Einstellung hat nichts mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 180 Abs. 3 ZVG) zu tun, die vom Vollstreckungsgericht ausgesprochen wurde (§ 1 Abs. 1 ZVG) und die von ihm jeder Zeit wiederaufgehoben (§ 180 Abs. 3 S. 4 ZVG) und von Verfahrensbeteiligten mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (§ 30b Abs. 3, § 180 Abs. 2 S. 3 ZVG). Denn eine solche Einstellung, die nicht vom FamG getroffen wird, setzt nicht voraus, dass die Miteigentümer noch miteinander verheiratet sind und ohne Zustimmung des jeweils anderen nicht einzeln über ihr gesamtes Vermögen verfügen dürfen (§ 1365 Abs. 1 BGB), sondern die Einstellung kann nur zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls gemeinschaftlicher Kinder erfol...