Leitsatz (amtlich)
1. Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.
2. Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 KV zum GKG weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie dem Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.
3. Sendet der Rechtsanwalt die Akten "unfrei" zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 KV erstatten.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 25.02.2008; Aktenzeichen 5 O 2680/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 25.2.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Es geht darum, ob die nach Nr. 9003 Kostenverzeichnis zum GKG erhobene Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR auch die Auslagen des Anwaltes für die Rücksendung der Akten deckt.
2. Dem Erinnerungsführer, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beklagten, sind auf seinen Antrag die Akten zur Einsicht übersandt worden. Die geforderte Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV hat der Rechtsanwalt entrichtet. Der Rechtsanwalt hat das Aktenpaket "unfrei" zurückgesandt. Die Deutsche Post stellte dem LG das Nachentgelt i.H.v. 12 EUR in Rechnung. Die Kostenbeamtin berechnete dem Rechtsanwalt mit Kostenrechnung vom 31.5.2007 das Nachentgelt der Deutschen Post gem. Nr. 9013 KV (s. Vorblatt zu IV. in Bd. I).
4. Gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 31.5.2007 hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass in der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV auch die Kosten der Rücksendung enthalten seien. Unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 5.1.2006 - 14 W 823/05 - hat er gemeint, dass der Wortlaut zu Nr. 9003 KV unter (1) eindeutig und nicht auslegungsfähig sei. Die Hin- und Rücksendung der Akten gelte als eine Sendung, weshalb er für die Kosten der Rücksendung nicht aufkommen müsse.
5. Die Einzelrichterin hat durch Beschluss vom 30.11.2007 die Erinnerung des Rechtsanwalts als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Versendungspauschale gem. Nr. 9003 KV seien die weiteren Portokosten für die Rücksendung der Akten nicht abgedeckt. Aus dieser Bestimmung sei nicht herauszulesen, dass die Landeskasse auch die Kosten für die unfrankierte Rücksendung der Akten zu tragen habe (vgl. Band II Blatt 12-13).
6. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Rechtsanwaltes hat die 5. Zivilkammer des LG Magdeburg, der die Einzelrichterin die Entscheidung über die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertragen hatte, mit Beschluss vom 25.2.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, dass dem Kostenschuldner durch Nr. 9003 KV kein Anspruch gegen die Landeskasse auf unfreie Rücksendung der Akten zugebilligt werde. Die Aktenversendungspauschale decke die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Dienstleistung der Justiz ab, nicht aber die etwaigen zusätzlichen Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten. Die Justizverwaltung müsse dem Antragsteller auch keinen frankierten Rückumschlag für die Rücksendung der Akten beifügen (vgl. wegen der Einzelheiten die Gründe des Beschlusses vom 25.2.2008, Band II Blatt 59 - 61). Das LG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen.
7. In seiner weiteren Beschwerde wiederholt der Rechtsanwalt seine Rechtsansicht.
8. Die Bezirksrevisorin bei dem OLG Naumburg hat sich der Auffassung der Kammer angeschlossen.
9. Die weitere Beschwerde ist nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, weil die Kammer als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss vom 25.2.2008 zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Da nach dieser Bestimmung die §§ 546 und 547 ZPO entsprechend anzuwenden sind, ist zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO vorliegt. Danach ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Beides ist hier nicht der Fall.
10. Das OLG Koblenz hat durch den vom Rechtsanwalt zitierten Beschl. v. 5.1.2006 - 14 W 823/05 - einen etwas anderen Sachverhalt zu bewerten gehabt, als er hier zu entscheiden ist. Der Leitsatz der genannten Entscheidung lautet zwar:
"Die Aktenversendungspauschale von 12 EUR gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung ent...