Leitsatz (amtlich)
Zur entsprechenden Anwendung des § 176 ZPO im notariellen Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. SachenRBerG.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 2 T 317/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Halle vom 31.1.2001 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die in den Verfahren über die Beschwerde und über die weitere Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 37.188 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen einen im Verfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG ergangenen notariellen Vermittlungsvorschlag. Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer des im Grundbuch von L., Blatt 1706, eingetragenen Grundstücks der Flur 5, Flurstück 573/4, und des im Grundbuch von L., Blatt 240, eingetragenen Grundstücks der Flur 5, Flurstück 605/5. Die Beteiligte zu 2) nahm für sich das Eigentum an auf den genannten Grundstücken befindlichen Gebäuden in Anspruch. In diesem Zusammenhang beantragte die Beteiligte zu 2) beim Notar J.S. in N. die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) wurde dem Beteiligten zu 1) mit Ladung zum Verhandlungstermin am 25.11.1996 durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.10.1996 zeigte Rechtsanwalt und Notar C.H., B. (Hessen), an, dass er die rechtlichen Interessen des Beteiligten zu 1) vertrete, er versicherte Vollmacht.
Als der Beteiligte zu 1) im Termin am 25.11.1996 säumig war, fertigte der Notar S. einen Vermittlungsvorschlag und ließ diesen dem Beteiligten zu 1) mit einer Ladung zum Termin am 18.12.1996 persönlich zustellen. Als der Beteiligte zu 1) zu diesem Termin wieder nicht erschien, beurkundete der Notar S. den Vermittlungsvorschlag unter der UR-Nr. 2978/96 als vertragliche Vereinbarung. Eine Ausfertigung des Vertrages mit Verhandlungsprotokoll ließ der Notar dem Beteiligten zu 1) persönlich zustellen.
Mit Fax vom 6.3.1997 beantragte Rechtsanwalt und Notar H. die Anberaumung eines neuen Termins. Weder der Beteiligte zu 1) noch Rechtsanwalt und Notar H. legten dem Notar S. eine Vollmachtserklärung des Beteiligten zu 1) vor.
Mit Bestätigungsbeschluss vom 6.5.1997 bestätigte der Notar S. den Vermittlungsvorschlag vom 18.12.1996; darin wurde unter anderem ausgeführt, dass das Telefax des Rechtsanwalts und Notars H. vom 6.3.1997 keine fristwahrende Bedeutung gehabt habe, weil die Bevollmächtigung durch den Beteiligten zu 1) nicht nachgewiesen sei. Am 11.6.1997 wurde der Bestätigungsbeschluss dem Beteiligten zu 1) persönlich durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Mit am 25.10.2000 beim LG Halle eingegangenem Schriftsatz hat der Beteiligte zu 1) gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars S. über den Vermittlungsvorschlag sofortige Beschwerde eingelegt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 96 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG hätten nicht vorgelegen. Der Bestätigungsbeschluss habe in entsprechender Anwendung des § 176 ZPO an den Bevollmächtigten Rechtsanwalt und Notar H. zugestellt werden müssen. Da er an den Beteiligten zu 1) persönlich zugestellt worden sei, sei die Zustellung unwirksam.
Das LG hat die Notarhandakte des Notars S. beigezogen. Es hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.1.2001 (LG Halle v. 31.1.2001 – 2 T 317/00) verworfen, da sie verspätet und damit unzulässig sei. Nach der Zustellung an den Beteiligten zu 1) persönlich am 11.6.1997 habe die Beschwerdefrist am 12.6.1997 zu laufen begonnen. Es sei nicht gemäß § 176 ZPO erforderlich gewesen, den Bestätigungsbeschluss dem Rechtsanwalt H. zuzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des LG vom 31.1.2001 (LG Halle v. 31.1.2001 – 2 T 317/00), GA 57 ff. Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 8.2.2001 zugestellten Beschluss des LG hat der Beteiligte zu 1) mit am 22.2.2001 beim LG Halle eingegangenem Schriftsatz weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint weiterhin, die gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars S. eingelegte Beschwerde sei fristgemäß, da die Zustellung statt an den Beteiligten zu 1) persönlich gemäß § 176 ZPO an Rechtsanwalt und Notar H. zu bewirken gewesen wäre.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung des angegriffenen Beschlusses wird auf den Beschluss des LG vom 31.1.2001 (LG Halle v. 31.1.2001 – 2 T 317/00), GA 57 ff. Bezug genommen, hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auf deren Schriftsätze nebst Anlagen.
II. 1. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zulässig (§ 27 Abs. 1 FGG). Sie ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars S. vom 6.5.1997 als unzulässig verworfen.
Nach den vom LG aufgrund einer Beiziehung der Notarhandakte...