Leitsatz (amtlich)
Die Äußerung eines Gastwirts, von einem als Stellplatz für ein Kraftrad angebotenen Wirtschaftshof sei „noch nie etwas weggekommen”, ist eine reine Tatsachenbekundung und alleine nicht ausreichend, einen Garantievertrag zu begründen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 6 O 3164/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.4.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 14.571,82 Euro.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro nicht.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für sein entwendetes Motorrad der Marke Harley-Davidson.
Der Kläger beteiligte sich an einem Motorradausflug in den Harz, für den der Zeuge H. für die gesamte Gruppe im Hotel der Beklagten in Sch. eine Übernachtung mit Grillabend für den 1.–2.9.2001 buchte. Die Anmeldebestätigung der Beklagten wies keinen besonderen Hinweis auf freie Plätze in einer Garage auf. Die Beklagte wirbt für ihr Hotel in Sch. u.a. als „Biker Treff”, weil sich die nahegelegene landschaftlich reizvolle Felsengegend für Motorradausflüge eigne; der Hoteldirektor führe die Gäste selbst über die schönsten Motorradstraßen oder schicke sie mit „tollen Tourentips allein auf die Reise”. In einem weiteren Prospekt wirbt die Beklagte für sich u.a. wie folgt:
„Unser Angebot für Sie:
Übernachtung mit Frühstück, kostenfreie Großgarage, freie Nutzung von Sauna, Trockenraum und Schrauberecke, Waschplatz gegen Entgelt”.
In einer Anzeige in der Zeitschrift „Motor und Freizeit” bewirbt sich die Beklagte u.a. wie folgt: „Preise inkl. Garagenstellplatz, Schrauberecke, Trockenraum, Tourentipps, geführte Touren, Waschplatz, gegen Entgeld”.
Als der Kläger mit seiner Motorradgruppe, der auch der Zeuge H. angehörte, am 1.9.2001 im Hotel der Beklagten in Sch. eintraf, teilte ihm zunächst eine Angestellte und anschließend der Hoteldirektor, der Zeuge S., mit, dass in der Großgarage Stellplätze für die gesamte Gruppe nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stünden, worauf die Teilnehmer der Fahrt ungehalten reagierten. Das Angebot des Hoteldirektors, die Motorräder im Innenhof des Hotels abzustellen, wiesen die Teilnehmer zurück und stellten sie auf den weiteren Vorschlag des Zeugen S. in einem Wirtschaftshof des Hotels ab. Der Wirtschaftshof war durch eine Toreinfahrt zu erreichen, die nur mit einem Torflügel gesichert und daher nicht abschließbar war. Aus diesem Wirtschaftshof wurde das Motorrad des Klägers, das einen Zeitwert von 28.500 DM hatte, in der Nacht vom 1. zum 2.9.2001 entwendet.
Auf ein Anforderungsschreiben des Klägers mit Fristsetzung zum 15.10.2001 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten am 8.10.2001 jegliche Einstandsverpflichtung ab.
Der Kläger hat behauptet, der Zeuge H. habe bei der Buchung der Übernachtung bei der Beklagten ausdrücklich auf eine sichere Verwahrung der Motorräder gedrungen. Deren sichere Verwahrung sei wegen ihres hohen Wertes für die Teilnehmer so wesentlich gewesen, dass sie wieder abfahren wollten, als ihnen mitgeteilt worden sei, dass in der Großgarage keine Stellplätze zur Verfügung gestanden hätten. Nur auf die ausdrückliche Zusicherung des Hoteldirektors, dass auf dem Wirtschaftshof noch nie etwas entwendet worden sei, sei die Gruppe geblieben und habe ihre Motorräder auf dem Wirtschaftshof abgestellt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte aufgrund ihrer Prospektwerbung eine sichere Verwahrung von Motorrädern zugesichert habe. Spätestens sei aber mit dem Zeugen H. für alle Mitglieder der Reisegruppe ein Verwahrungsvertrag für die Motorräder neben dem Beherbergungsvertrag geschlossen worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.500 DM nebst 8,26 % Zinsen seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass ihre Mitarbeiterin, die Zeugin Sr., den Zeugen H. schon bei der Buchung darauf hingewiesen habe, dass die Stellplätze in der Großgarage von Gästen, die früher gebucht hätten, vollständig belegt seien. Dennoch habe der Zeuge H. die Buchung vorgenommen. Aus diesem Grunde sei in die Anmeldebestätigung ausdrücklich kein Hinweis auf freie Stellplätze aufgenommen worden. Die Stellplätze in der Tiefgarage ihres Hotels in Sch. seien eine Dienstleistung, die den Gästen nach Maßgabe der freien Plätze zur Verfügung gestellt werde. Da ein besonderes Entgelt dafür nicht erhoben werde, hätten die Gäste auch keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Spätestens mit dem Abstellen der Motorräder auf dem Wirtschaftshof hätten der Kläger und die übrigen Teilnehmer auf einen Garagenplatz verzichtet.
Die Beklagte hat gemeint, dass ein Verwahrungsvertrag mit dem Kläger weder bei der Buchung noch später bei der Anreise geschlossen worden sei. An einem Verwahrungsvertrag fehle es schon deshalb, weil der...