Normenkette
UStG § 4 Nr. 14
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.11.2014; Aktenzeichen 3 O 210/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Halle vom 21.11.2014, Az.: 3 O 210/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wie nunmehr auch das Urteil des LG Halle vom 21.11.2014, Az.: 3 O 210/14.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Steuerberatervertrages in Anspruch.
Die Klägerin ist als Berufsbetreuerin tätig und hatte den Beklagten als Steuerberater mit der Erstellung ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 beauftragt. Auf der Grundlage der am 07.7.2006 bei dem Finanzamt ... eingegangenen Umsatzsteuererklärung des Beklagten setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 08.9.2006 Umsatzsteuer in Höhe von 6.351,77 EUR fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Die von der Klägerin im Jahr 2009 beauftragte neue Steuerberaterin wies sie auf eine in Fachkreisen geführte Diskussion über eine Umsatzsteuerpflicht von Berufsbetreuern hin, woraufhin die Klägerin ab 2009 gegen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Einspruch einlegen ließ. Ihren Antrag vom 23.11.2012, die Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuerin für die Zeit vom 01.7.2005 bis zum 31.12.2010 umsatzsteuerfrei zu stellen, lehnte das Finanzamt ... mit Bescheid vom 16.5.2013 mit der Begründung ab, dass die einschlägige EU-Mehrwertsteuerrichtlinie eine Umsatzsteuerbefreiung auf Einrichtungen mit sozialem Charakter beschränke, was auf die Klägerin als Berufsbetreuerin nicht zutreffe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten und meint weiterhin, dass der Beklagte den Steuerberatervertrag schlecht erfüllt habe, weil ihm die in den Fachkreisen bereits im Jahr 2005 geführte Diskussion über eine Umsatzsteuerfreiheit eines Berufsberaters, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.4.2013, Az.: V R 7/11, schließlich bejaht habe, hätte bekannt sein müssen, weswegen er hätte raten müssen, den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes ... vom 08.9.2006 für den Veranlagungszeitraum 2005 in Höhe von 6.351,77 EUR nicht rechtskräftig werden zu lassen, sondern dagegen Einspruch einzulegen. Die Klägerin hat behauptet, sich bei einer zutreffenden Beratung dementsprechend verhalten und den Beklagten mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 beauftragt zu haben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.351,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 sowie an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 337,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass für ihn aus dem Steuerberatervertrag keine Pflicht bestanden habe, der Klägerin zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes ... zu raten. Erst mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.4.2013, Az.: V R 7/11, sei die Steuerfreiheit eines Berufsbetreuers höchstrichterlich anerkannt worden. Das vorangegangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2005, Az.: V R 71/03, sei hingegen nicht einschlägig, weil es sich mit der Steuerfreiheit einer Legasthenie-Therapeutin für Legasthenie-Behandlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe befasse. In dem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.3.2009, Az.: XI R 68/06, habe dieser sogar bestätigt, dass das von einem Berufsbetreuer in Rechnung gestellte Entgelt mit Umsatzsteuer belastet werde. Im Übrigen habe sich im Jahre 2006 keine wissenschaftliche Diskussion herausgebildet, welche in die Richtung der späteren Rechtsentwicklung gewiesen hätte. Daher hätte im damaligen Zeitpunkt auch ein Rechtskundiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen den Bescheid nicht zuverlässig einschätzen können. Außerdem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2014 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Pflichtverletzung des Beklagten könne dahingestellt bleiben, weil ein Schadenersatzanspruch der Klägerin verjährt sei. Offen bleiben könne zudem, ob der geltend gemachte Schaden kausal auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen sei. Es sei eher unwahrscheinlich, dass das Finanzamt auf einen Einspruch hin den Umsatzsteuerbescheid vom 08.9.2006 unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt hätte. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin sei aber verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31.12.2011 geendet habe. Die Verjährungsfrist habe im Jahr 2009 begonnen, weil die Klägerin in diesem Jahr von ihrer Steuerberaterin auf die steuerrechtliche Diskussion über die Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer hingewiesen worden und ihr von diesem Zeitpunkt an bekannt gewesen sei, die...