Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte. Wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung sind die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen.
Normenkette
GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 35 ff; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b)
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 1 T 868/19) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.05.2014 eröffnet und zunächst Eigenverwaltung angeordnet. Mit Beschluss vom 15.01.2015 wurde diese Anordnung aufgehoben und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 09.05.2018 ordnete das Amtsgericht Ansbach das schriftliche Verfahren zur Prüfung der nachträglich angemeldete Insolvenzforderungen an.
Mit Beschluss vom 20.05.2019 setzte das Amtsgericht - Rechtspfleger - Ansbach die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, bestimmte eine Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und legte den Wert für die Kosten nach KVGKG Nr. 2310 und 2322 auf 531.609,39 Euro fest.
Gegen diesen Kostenansatz legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 12.06.2019, eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Es sei der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse heranzuziehen. Die Kosten der Betriebsfortführung seien daher abzuziehen.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Ansbach gab mit Schreiben vom 08.07.2019 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen werden solle. Gemäß § 58 GKG sei für die Wertberechnung - ebenso wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 63 InsO - auf die Beendigung des Verfahrens abzustellen. Den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters einheitlich berechnet werden sollten. Vielmehr solle der Insolvenzverwalter nicht veranlasst werden, ein bestimmte Verwertungsart zu bevorzugen. Das Oberlandesgericht Bamberg vertrete die Auffassung, dass die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien, das Oberlandesgericht München vertrete die gegenteilige Auffassung.
Der sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht Ansbach unter Bezug auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht ab.
Mit Beschluss vom 17.07.2019 wies das Amtsgericht Ansbach die Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Kostenansatz zurück. Der Wert der Gerichtskosten sei auf 531.609,39 Euro festzusetzen. Die Einnahmen aus der Betriebsfortführung seien zu berücksichtigen. Abzuziehen seien nur die Abfindungen von Aus- und Absonderungsrechten.
Gegen diesen Beschluss, ihm zugestellt am 18.07.2019, legte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.07.2019, eingegangen am 31.07.2019, sofortige Beschwerde ein. Durch die Kostenentscheidung werde die Insolvenzmasse massiv geschmälert. Die Betriebsausgaben seien bereits vor Abschluss des Verfahrens entstanden und daher bei Beendigung nicht mehr vorhanden. Ohne Berücksichtigung der Betriebsausgaben wären die Gerichtskosten unverhältnismäßig hoch, was bei vielen Verfahren zu einer Masseunzulänglichkeit führen würde. Bei der Berechnung der Verwaltervergütung würde nur der Überschuss nach Abzug aller Betriebskosten zum Ansatz gebracht. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte vertrete die Auffassung, dass auch bei der Festsetzung der Gerichtskosten die Kosten der Betriebsfortführung in Abzug zu bringen seien. Die weitere Regelung in § 1 Abs. 2 InsVV betreffend die Vergütung des Insolvenzverwalters konkretisiere lediglich § 63 InsO. Der Mehraufwand für die Betriebsfortführung werde bei der Vergütung des Insolvenzverwalters durch Zuschlagstatbestände berücksichtigt, die für die Berechnung der Gerichtskosten aber gerade nicht vorgesehen seien. Es entspreche daher nicht dem Willen des Gesetzgebers, einen Mehraufwand bei den Gerichtskosten zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.08.2019 nicht ab.
Das Landgericht Ansbach übertrug mit Beschluss vom 01.10.2019 das Verfahren der Kammer zur Entscheidung, hob mit Beschluss vom 23.01.2020 auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren auf 102.996,17 Euro fest. Bei einer Betriebsfortführung seien die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG, der auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abstelle. Es entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, dass der Gegenstandwert für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwa...