Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 1 HK O 8879/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.9.2004 abgeändert. Die Nebenintervention des Aktionärs Peter Eck wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten Peter Eck, die dieser für beide Instanzen selbst zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin, Aktionärin der Beklagten, die im Freiverkehr an den Börsen in München und Stuttgart notiert wird, fechten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.8.2003. zu TOP 2 (Verwendung Bilanzgewinn), TOP 3 (Entlastung des Vorstands) und TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats) an. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Vorstand habe neben dem Jahresabschluss entgegen der Satzung keinen Lagebericht vorgelegt, deshalb sei der Jahresabschluss (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG) nichtig, bzw. gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Die Satzung der Beklagten (zuletzt geändert am 20.6.2002) enthält in § 14 folgende Bestimmung:
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen, zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen.
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahrs stattzufinden hat; sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung der Gewinne.
Die Ladung zur Hauptversammlung der Beklagten im Juli 2003 enthielt unter "Tagesordnung":
Vorläge des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zunächst zum 31.12.2002 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 172.946,97 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.
Die Beklagte, die am 29.9.1998 als Vorratsgesellschaft AB 9894 (HRB 122409 AG München) gegründet wurde und mit Satzungsänderung vom 22.6.2002 in DIC Asset AG umbenannt worden war, wobei der Sitz der Gesellschaft nach Erlangen verlegt wurde, ist eine kleine Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 1 HGB und als solche nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet. Ein solcher Lagebericht wurde auch nicht erstellt und konnte deshalb auch nicht gem. § 175 Abs. 2 AktG ausgelegt werden.
Die Beklagte hat im Geschäftsbericht vom 25.6.2003 (Bl. 20) unter "Bericht des Aufsichtsrats" erklärt:
Der vom Vorstand aufgestellt Jahresabschluss vom 31.12.2002 unter Einbeziehung des Lageberichts sowie der des Berichts des Vorstands über die Beziehung zu verbundenen Unternehmen sind von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rodel & Partner GmbH geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden. Der Aufsichtsrat hat seinerseits den Jahresbericht, den Lagebericht, den Bericht über die Beziehung zu verbundenen Unternehmen und den Gewinnverwendung s vor schlag geprüft und tritt dem Ergebnis der Prüfung durch den Abschlussprüfer bei.
Die Niederschrift über die Hauptversammlung der Beklagten vom 27.8.2003 enthält folgendes:
"Der Aktionär/Aktionärsvertreter Schneider rügt für sich und die von ihm vertretenen Stimmkarten ... mit insgesamt 28.098 Stimmen, dass entgegen der veröffentlichten Tagesordnung kein Lagebericht der Gesellschaft vorgelegt werde. Der Vorsitzende erläutert, dass nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 AktG (sie.) ein Lagebericht vorliegenden Falls nicht erforderlich ist und von der Gesellschaft im Hinblick auf den erstellten Konzernlagebericht auch nicht erstellt wurde. Der Vorsitzende stellte sodann fest, dass der Jahresabschluss und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2002 mit dem Konzernlagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Vorschlag des Vorstands für die Verw...