Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 2004/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 2004/19, vom 29.04.2019 in Ziffer 1. dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.518,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die darüberhinausgehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 4.908, 26 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Mediationsvertrag.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mediator. Er bietet außergerichtliche Mediationen an. Zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ist seit März 2018 beim Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Unter dem 14.05.2018 schlossen die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger folgenden schriftlichen Mediationsvertrag:
1. Die Vertragsschließenden vereinbaren die Durchführung einer Mediation unter der Leitung von Herrn Dr. ... nach den Grundsätzen des deutschen Mediationsgesetzes.
2. Die Einzelheiten der Verfahrensdurchführung werden gemeinsam festgelegt. Nach Bedarf finden gemeinsame Gespräche und Einzelgespräche statt...
3. Herr Dr. ... erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Zeit mit einem Stundensatz von 200,- Euro zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer. Vergütet werden die Mediationsgespräche sowie alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen. Dazu gehören Vorgespräche, Schriftverkehr, Telefonate, eventuelle rechtliche Stellungnahmen, die Entwicklung von Protokollen und Verträgen, notarielle Beurkundungen, Dokumentationen, Kostenabrechnungen und eventuelle Fahrzeiten. Die Leistungen werden schriftlich dokumentiert.
4. Auslagen werden pauschal mit 3 % der angefallenen Vergütung ... erstattet...
In der Folgezeit fanden sechs Mediationstermine am 14.05., 05.06., 21.06., 12.07., 24.07. und am 16.08.2018 statt.
Der Kläger fertigte zudem eine Zugewinnausgleichsberechnung (Anlage 4 a), nahm eine rechtliche Überprüfung der Behandlung von Zuwendungen vor, berechnete überschlägig nachehelichen Unterhalt (Anlage 4 b), entwickelte den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Anlage 2) und eine Konzeption hinsichtlich nachehelichem Unterhalt und Unterhaltsabfindung, erstellte Protokolle über stattgefundene Mediationstermine vom 05.06.2018 (Anlage 6), 21.06.2018 (Anlage 11 a), 12.07.2018, 24.07.2018 (Anlage 11 b), 16.08.2018 (Anlage 11 c) und erörterte Vieles per E-Mail mit den Eheleuten.
Mit E-Mail vom 18.09.2018 (Anlage 3) kündigte die Beklagte den Mediationsvertrag, weil ihr Ehemann im parallel anhängigen Scheidungsverfahren einen Gerichtstermin bestätigt hatte, obwohl im Rahmen der Mediation vereinbart worden war, diesen Termin zu verschieben. Wörtlich führte sie aus: "Haben Sie vielen Dank für Ihre Unterstützung, faire und für beide Seiten als gerecht empfundene Lösungen zu finden."
Nach erfolglosen Bemühungen des Klägers, die Mediation doch noch fortzusetzen, beendete er mit E-Mail vom 27.09.2018 an beide Eheleute die Mediation und übermittelte seine Kostenrechnung über 15.974,46 Euro (Anlage K6).
Die Beklagte und ihr Ehemann hatten zu Beginn der Mediation bereits jeweils 800,- Euro Vorschuss bezahlt. Mit E-Mail vom 17.07.2018 hatte der Kläger beide Eheleute aufgefordert, jeweils einen weiteren Vorschuss von je 800,- Euro für den bisher entstandenen Aufwand zu bezahlen, was auch erfolgte. Nach Abzug der gezahlten Vorschüsse von insgesamt 3.200,- Euro verblieb noch ein Zahlbetrag von 12.754,46 Euro, den der Kläger hälftig von jedem der Ehegatten verlangte, somit anteilig 6.377,23 Euro von der Beklagten. Der Kostenrechnung lagen 65 Stunden und 5 Minuten zu je 200,- Euro pro Stunde zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer zu Grunde. Der Ehemann der Beklagten bezahlte seinen Anteil zeitnah. Die Beklagte überwies lediglich 1.000,- Euro.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer noch offenen Restforderung von 5.264,71 Euro zu verurteilen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, von der Beklagten erhobene Einwendungen gegen seine Forderung seien nicht nachvollziehbar. Die von ihm im Rahmen der Kostenabrechnung dokumentierten Leistungen seien mit den dort genannten Zeiten erbracht und sofort nach Abschluss im Kostenabrechnungsformular elektronisch festgehalten worden. Die angefallenen Zeiten seien im Einzelnen für die differenzierte Scheidungsfolgenvereinbarung, die Berechnungen zum nachehelichen Unterhalt und für die komplexe Zugewinn- und Vermögensausgleichsberechnung notwendig gewesen. Hinsichtlich der Protokolle der Mediationssitzungen sei die hierfür veranschlagte Zeit auf Grund der Entwicklung, Strukturierung, Formulierung und Korrektur der jeweils mehrere Seiten umfassenden Texte notwendig gewesen. ...