Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 1 O 3255/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09. November 1999 aufgehoben.
II. Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 133.997,75 DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
133.997,75 DM
festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Werklohnanspruch für Dachabdichtungsarbeiten.
Der Kläger ist Inhaber eines Hallenbaubetriebes. Seit 1992 errichtet er auch Folienflachdächer. Er firmiert u. a. mit den Bezeichnungen „Hallen- und Industriebau, Dach- und Fassadenbau”.
Seit 09.04.1998 ist der Kläger in die Handwerksrolle für das Metallbauerhandwerk eingetragen. Im Sommer 1998 stellte er auf Anraten der Handwerkskammer einen Antrag auf erweiterte Eintragung auch für das Spengler- und Dachdeckerhandwerk. Nachdem der Kläger den Eignungstest aus Kostengründen nicht durchführte, unterblieb die Erweiterung der Eintragung.
Auf der Basis eines vom Bauleiter des Beklagten erstellten und vom Kläger ausgefüllten Leistungsverzeichnisses vom 12.09.1998 schlossen die Parteien am 30.09.1998 einen Einheitspreisvertrag über Arbeiten zur Flachdachsanierung und Dachabdichtung am Anwesen des Beklagten in Z. K. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, daß der Kläger lediglich für das Metallbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war, er erfuhr hiervon erst durch eine Auskunft der Handwerkskammer N. -O. vom 08.07.1999. Der Kläger begann im Oktober 1998 mit der Ausführung der Dacharbeiten durch in seinem Betrieb ordnungsgemäß beschäftigte Arbeitnehmer. Während der laufenden Arbeiten beauftragte der Beklagte zusätzlich die – in die Handwerksrolle für die hier durchzuführenden Arbeiten eingetragene – Firma K. GmbH, unter Verwendung von durch den Kläger gelieferten Materials Teile der nach dem Vertrag vom 30.09.1998 vom Kläger zu erbringenden Arbeiten auszuführen.
Am 20.01.1999 fand ein gemeinsamer Aufmaßtermin samt Abnahme, am 27.01.1999 eine Aufmaßbesprechung u. a. zwecks Abgrenzung der Leistungen des Klägers von denjenigen der Firma K. GmbH statt. Die Schlußrechnung des Klägers vom 01.03.1999 weist unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 82.900,– DM einen offenen Restwerklohn von 96.174,24 DM aus.
Die Lieferantin des Klägers für die Folie stellte diese mit insgesamt 35.099,13 DM in Rechnung.
Einen weiteren Betrag von 2.724,38 DM für Dacharbeiten berechnete der Kläger dem Beklagten unter dem 18.02.1999. Insoweit behauptet der Kläger, vom Beklagten mit der Reparatur des Folienflachdaches an Stellen, an denen er zuvor keine Arbeiten ausgeführt habe, beauftragt worden zu sein.
Der Kläger trägt vor, die Schlußrechnung vom 01.03.1999 entspreche den vertraglichen Vereinbarungen und dem Aufmaß der Parteien. Das von der Firma S. gelieferte Material habe er aus der Schlußrechnung herausgerechnet. Dies beruhe auf einer Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte sich verpflichtet habe, das Material entsprechend den Rechnungen der Lieferfirma direkt an diese zu bezahlen.
Der Kläger meint, der Umstand, daß seine Eintragung für das Metallbauerhandwerk in die Handwerksrolle nicht auch Spengler- und Dachdeckerarbeiten umfasse, ließe die Wirksamkeit des Bauwerkvertrages zwischen den Parteien unberührt. Schwarzarbeit liege im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten durch ordnungsgemäß angemeldete Arbeitnehmer des Klägers nicht vor. Der Vertrag sei aber auch deshalb nicht nichtig, weil der Bundesgerichtshof eine solche Folge nicht bei einem Verstoß gegen die Handwerksordnung und auch im Falle der Erfüllung des Tatbestands der Schwarzarbeit nur bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz angenommen habe.
Der Kläger hat beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.174,24 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.099,13 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.724,38 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat zunächst behauptet, die von der Firma K. GmbH und dem Kläger zusammen erbrachten Leistungen seien insgesamt von dem Kläger abzurechnen; von der Endsumme seien auch Zahlungen des Beklagten an die Firma K. in Abzug zu bringen. Da dies nicht geschehen sei, liege keine endgültige prüfbare Schlußrechnung des Klägers vor.
Außerdem seien die Preise der Firma S. in den kalkulierten Preisen des Klägers enthalten und dieser sei Vertragspartner der Firma S. auch wenn ...