Leitsatz (amtlich)
Bei externer Teilung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung ist es nicht erforderlich, dass der Tenor des Beschlusses die Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts und die Durchführung seiner Teilung enthält.
Normenkette
VersAusglG § 14
Verfahrensgang
AG Wittmund (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen 6 F 47/11 S) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Ausspruch zur Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Ehescheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Wittmund vom 6.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von dem Versorgungsträger T. zugunsten der Ehefrau an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlende Betrag ab 1.3.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 5,14 % zu verzinsen ist.
2. Die Beteiligte zu 6. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert der Sache in der Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG u.a. den Versorgungsausgleich der Beteiligten zu 1. und 2. für die Ehezeit vom 1.10.1992 bis zum 28.2.2011 geregelt.
Dabei hat das AG festgestellt, dass beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte auf eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Lebensversicherung erworben haben.
Aufgrund der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 9.6.2011 hat das AG weiter festgestellt, dass der Antragsteller ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 6., einem Versorgungsträger aus dem Unternehmensgeflecht der D ..., mit einem ehezeitlichen Ausgleichswert von 10.776 EUR hat.
In ihrer Auskunft hat die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Weitere rechtliche Grundlagen für das auszugleichende Anrecht, das zu übertragende Anrecht und die Teilung" vermerkt:
"Anwendung (gemäß Konzernrichtlinie) der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan i.V.m. der KBV Überleitung debisVO 95 vom 9.9.2010 in der jeweils gültigen Fassung."
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG in Bezug auf das vorgenannte Anrecht wie folgt entschieden:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger T. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 10.776 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 28.2.2011, begründet.
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen."
Mit ihrer form und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Ergänzung des Tenors dahin, dass darin die Rechtsgrundlage für das betroffene Anrecht des Antragstellers und die Teilung dieses Anrechts aufgenommen werde. Ohne diese Ergänzung fehle ein Hinweis darauf, wie einerseits die Teilung bzw. die Ermittlung des Ausgleichsbetrages und andererseits auch die Kürzung der Versorgungsanwartschaften zu erfolgen habe. Es handele sich um eine Altersversorgungszusage, die im Wege der Direktzusage durchgeführt werde. Hierfür müsse der Arbeitgeber nach § 6a EStG und den entsprechenden Regelungen des Bundesministers für Finanzen als Versorgungsträger in seinen Bilanzen Rückstellungen ausweisen. Hierzu müssten Versorgungsverpflichtungen so konkret bestimmt sein, dass der Betriebsprüfer des Betriebsstättenfinanzamtes anhand der Unterlagen beim Arbeitgeber Art und Umfang der bestehenden Versorgungszusage nachvollziehen könne.
Dies betreffe einen Zeitraum bis 10 Jahre nach der letzten Zahlung, d.h. der vollständigen Erfüllung der Versorgungszusage.
Es komme hinzu, dass ein Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns zu anderen Arbeitgebern mit anders ausgestalteten Altersversorgungen wechseln könne, die im Versorgungsausgleich jeweils zusagespezifisch zu teilen seien. Es bestünden diverse Anspruchsgrundlagen zum Kapitalkontenplan und acht unterschiedliche Teilungsordnungen dazu. Die Ergänzung des Tenors sei deshalb erforderlich, um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen hierüber zu vermeiden.
Die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten entspreche nicht einfach dem zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzuführenden Kapitalbetrag. vielmehr sei der Ausgleichbetrag, der für den Versorgungsausgleich ermittelt worden sei, auf dem umgekehrten Weg in den Kürzungsbetrag zurückzurechnen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Beschluss des BGH vom 26.1.2011 (FamRZ 2011, 547) sowie auf eine Reihe bisher nicht veröffentlichter Entscheidungen verschiedener OLG.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass es unerheblich sei, ob es sich um eine interne oder externe Teilung handele. die Versorgungsausgleichsentscheidung gestalte auch den Vertrag zwischen dem ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bzw. dem Versorgungsträger.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den 3. Absatz der Ziff. II. des Tenors dahingehend zu berichtigen, dass auch d...