Leitsatz (amtlich)
Wer auf einem Friedhofsgelände Wertsachen (hier: Goldmünzen und Bargeld) entdeckt, die den Umständen nach erst vor kurzem dort versteckt wurden, ist nicht Finder im Sinne der §§ 965 ff. BGB; ebenso wenig handelt es sich um einen Schatzfund gem. § 984 BGB.
Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter des dort tätig gewordenen Gartenbauunternehmens einen Teil der Wertsachen in Grünabfällen entdeckt, die von dem Friedhof auf das Betriebsgelände verbracht worden waren.
Ein Eigentumserwerb des Entdeckers scheidet in solchen Fällen selbst dann aus, wenn sich ein Empfangsberechtigter nicht ermitteln lässt; eine analoge Anwendung der §§ 973, 984 BGB kommt hier nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Finderlohn ist ebenfalls zu verneinen; § 971 Abs. 1 sowie § 978 Abs. 2 und 3 BGB sind weder unmittelbar einschlägig noch entsprechend anwendbar.
Normenkette
BGB §§ 958, 965, 971, 973, 973, 978, 984
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 5 O 3797/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.5.2020, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV zum GKG).
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 31.12.2019 bei dem Landgericht Oldenburg eingegangenen Prozesskostenhilfegesuch Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Antragsgegnerin, in dem er Ansprüche wegen eines Fundes geltend machen will.
Der Antragsteller war bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt, das beauftragt war, auf dem Friedhofsgelände der katholischen Kirchengemeinde (...) in Ort1 Gebüsch und Strauchwerk zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu entfernen. Als der Chef des Antragstellers am frühen Nachmittag des TT.MM.2016 mit einem Minibagger das Wurzelwerk aus der gerodeten Fläche herausarbeitete und das zu entsorgende Strauchwerk anschließend mit einer Baggerschaufel auf einen Anhänger lud, entdeckte der Antragsteller in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox. Er behauptet, er habe diese zunächst an sich genommen und auf einem benachbarten Grab deponiert. In der Box befanden sich 105.800,- EUR Bargeld. Der Antragsteller verständigte unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei entdeckte er im oberen Erdreich hinter einer Grabstelle eine weitere Kunststoffbox, die er dort beließ. In ihr befanden sich 67 Goldmünzen. Die Polizei stellte nach ihrem Eintreffen in dem Areal zwei weitere Kunststoffboxen sicher, die ebenfalls mit Goldmünzen gefüllt waren. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder Bl. 7-12 der Ermittlungsakte (800 AR 56349/16) Bezug genommen.
Am Folgetag durchsuchte der Antragsteller mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle und entdeckte dort zwei weitere mit Goldmünzen gefüllte Kunststoffboxen, die er ebenfalls der Polizei übergab. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde eine weitere Kunststoffbox aufgefunden. Wegen der Auffindesituation auf dem Betriebsgelände wird auf die Lichtbilder Bl. 18-20 der o.g. Ermittlungsakte Bezug genommen.
Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von über 500.000,- EUR zukam. Das jüngste Prägejahr der aufgefundenen Goldmünzen war 2016.
Bis heute ist ungeklärt, wer Eigentümer der Wertsachen war und wer diese auf dem Friedhofsgelände abgelegt hat. Die Antragsgegnerin hat diese am 18.10.2016 in amtliche Verwahrung genommen.
Der Antragsteller macht in erster Linie die Herausgabe der in Verwahrung befindlichen Wertsachen geltend. Er meint, er sei gem. § 965 BGB Finder der Wertsachen und, nachdem sich kein Berechtigter gemeldet habe, nach Ablauf von sechs Monaten deren Eigentümer geworden, § 973 BGB. Falls die Wertsachen nicht als verloren anzusehen seien, habe es sich um herrenlose Sachen gehandelt, an denen der Eigentümer seine Rechte habe aufgeben wollen. In diesem Fall sei er gem. § 958 BGB Eigentümer geworden. Hilfsweise macht er geltend, es handele sich um einen Schatzfund im Sinne des § 984 BGB mit der Folge, dass er zur Hälfte Eigentum erworben habe.
Er begehrt hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Wertsachen verwertet haben sollte, Auskunft über den Verwertungserlös sowie die Herausgabe des Erlöses, und für den Fall, dass die Beklagte die Gegenstände unter Wert veräußert haben sollte, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.5.2020 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen den dem Antragstellervertreter am Folgetag zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller sich im Wege der sofortigen Beschwerde, die am 15.6.2020 beim Landgericht eingegangen ist. Das Landgericht hat der Beschwerde ni...