Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 17 O 759/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Oldenburg vom 14.9.2020 (17 O 759/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Parteien stritten um Ansprüche auf Rückzahlung einer Mietkaution aus einem Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke. Nachdem die Hauptforderung vollständig bezahlt wurde, hat das LG Oldenburg mit Beschluss vom 25.6.2020 festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt.
Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 6.7.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6.7.2020, der als elektronisches Dokument am 7.7.2020 bei dem LG Oldenburg eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Der Schriftsatz ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen gewesen. Nach dem Transfervermerk ist der Schriftsatz aus einem besonderen elektronischen Postfach (beA) eingereicht worden. Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (im Folgenden: VHN) ist nicht festzustellen gewesen.
Der Klägervertreter ist deshalb mit Schreiben des LG Oldenburg vom 20.8.2020 darauf hingewiesen worden, dass ein elektronisches Dokument nach § 130 a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen sei oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müsse. Zwar sei der Kostenfestsetzungsantrag auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht; es fehle jedoch der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis, welcher belege, dass die verantwortende Person selbst das elektronische Dokument eingereicht habe. Zur Nachholung der ordnungsgemäßen Übermittlung wurde eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt. Mit einfach signiertem Schriftsatz vom 4.9.2020, am gleichen Tag - erneut ohne VHN - elektronisch übermittelt an das Gericht, teilte der Klägervertreter mit, er habe den Kostenfestsetzungsantrag vom 6.7.2020 selbst unterzeichnet und per beA eingereicht; eine elektronische Signatur sei nicht erforderlich.
Mit Beschluss vom 14.9.2020 hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wegen Formmangels zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 130 a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein elektronisches Dokument mit einer einfachen Signatur nur durch die verantwortende Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg formwirksam eingereicht werden könne. Die Einhaltung der entsprechenden Form sei aus dem vormals genutzten Transfervermerk bzw. dem aktuell zu nutzenden Prüfvermerk zu dem elektronischen Eingang durch den VHN ersichtlich. Im vorliegenden Transfervermerk bzw. im Prüfvermerk fehle der VHN jedoch. Dadurch stehe fest, dass der Klägervertreter die Übermittlung nicht - wie erforderlich - selbst durch Nutzung seiner eigenen Signaturkarte vorgenommen habe. Zwar könne der Mangel geheilt werden, indem das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen wird; auch das sei aber nicht der Fall gewesen. Eine Heilung durch formwirksame Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags sei innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 12.10.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 - elektronisch übermittelt an das Gericht am gleichen Tag - hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.9.2020 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den Kostenfestsetzungsantrag eigenhändig unterzeichnet und eingescannt; der Beschluss sei per beA von seinem Postfach, allerdings nicht mit seiner Signaturkarte, sondern mit derjenigen seiner Mitarbeiterin übermittelt worden. Dem Formerfordernis des § 130 a Abs. 3 ZPO sei damit Genüge getan.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.11.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
II. 1) Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.9.2020 ist unbegründet. Das Landgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wegen Formmangels zu Recht zurückgewiesen.
Der Kostenfestsetzungsantrag i.S.d. §§ 103 ff. ZPO kann nach § 130 a Abs. 1 ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130 a Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg ergeben sich aus § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. In der auf der Grundlage des § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen und zum 1.1.2018 in Kraft getretenen ERVV sind die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 13...