Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständiger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Erstellung eines Handaktenexemplars
Leitsatz (amtlich)
Ein Sachverständiger kann die Kosten für den Ausdruck seines Handaktenexemplars nicht erstattet verlangen. Erstattungsfähig sind lediglich Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle gefertigt worden sind.
Normenkette
JVEG § 7 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 08.09.2008; Aktenzeichen 7 O 746/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des LG Osnabrück vom 8.9.2008 abgeändert; die Vergütung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. für seine Tätigkeit in dem vorliegenden Verfahren - geltend gemacht mit Antrag vom 25.6.2008 - wird auf insgesamt 457,46 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden, inzwischen rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits waren Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag. Der Sache vorausgegangen war ein von dem Kläger veranlasstes selbständiges Beweisverfahren vor dem LG O. (Az.:7 OH 109/06). Im Zuge des Beweisverfahrens beauftragte das LG im Jahr 2007 den Architekten Dipl.-Ing. S. (im Folgenden: Antragsteller) damit, hinsichtlich der im Streit befindlichen Immobilie ein schriftliches Sachverständigengutachten zu bestimmten Beweisthemen zu erarbeiten. Das Gutachten legte der Antragsteller unter dem 27.4.2007 vor. Mit Datum vom 31.10.2007 folgte ein Ergänzungsgutachten, das der Antragsteller auf einen entsprechenden Beschluss des LG erstellt hatte. Die Kosten für die Gutachten rechnete der Antragsteller in dem selbständigen Beweisverfahren ab.
Nachdem der Kläger - an die Gutachten anknüpfend - Klage erhoben und damit den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet hatte, beraumte das LG auf den 24.6.2008 Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme an. Zu dem Termin lud das LG mit prozessleitender Verfügung vom 7.5.2008 u.a. den Antragsteller. In der Sitzung erläuterte dieser - wie vorgesehen - seine im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens niedergelegten Ausführungen.
Mit Schreiben vom 25.6.2008 machte der Antragsteller bei dem LG die Vergütung für seine Tätigkeit in dem vorliegenden Verfahren geltend. Der Gesamtrechnungsbetrag belief sich auf 518,09 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Darin enthalten waren u.a. Aufwendungen für "Ausdrucke/Fotokopien" und für "Fotoabzüge". Zur Erläuterung wies der Antragsteller darauf hin, dass es wegen seiner Teilnahme an dem besagten Termin und dessen Vorbereitung notwendig geworden sei, je ein "Aktenexemplar" seiner schriftlichen Gutachten herzustellen. Vor diesem Hintergrund berechnete er insgesamt 93 "Ausdrucke/Fotokopien" (42 Textseiten und 25 Blatt Anhang für das Gutachten vom 27.4.2007 sowie 20 Textseiten und 6 Blatt Anhang für das Ergänzungsgutachten vom 31.10.2007) zu je 0,15 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 13,95 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die Zahl der "Fotoabzüge" gab er mit 74 Stück an. Dabei bezog er sich auf 57 Fotografien, die in den Text des Gutachtens vom 27.4.2007 integriert sind, und auf 17 Fotografien, die auf dieselbe Art in das Ergänzungsgutachten vom 31.10.2007 eingearbeitet sind. Pro "Fotoabzug" setzte der Antragsteller 0,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an und gelangte so zu einem Gesamtbetrag von 37 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
Der Beamte der Anweisungsstelle des LG kürzte die Rechnung des Antragstellers - auf eine entsprechende Stellungnahme des Bezirksrevisors - um die 13,95 EUR für "Ausdrucke/Fotokopien" und um die 37 EUR für die "Fotoabzüge". Er gelangte so zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 457,46 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Dagegen erhob der Antragsteller "Einspruch".
Das LG, das den "Einspruch" als Antrag auf gerichtliche Festsetzung gewertet hat, ist in seinem Beschluss vom 8.9.2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht vorgenommen worden seien. Dementsprechend hat es die Vergütung des Antragstellers - der ursprünglichen Berechnung folgend - auf 518,09 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Zugleich hat es die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen. Unter dem 15.9.2008 hat der Bezirksrevisor im Namen der Landeskasse Rechtsmittel eingelegt. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, ein Sachverständiger habe keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die daraus resultieren, dass er ein Exemplar seines Gutachtens für seine Handakten herstellt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Erstattung der geltend gemachten Kosten für 93 "Ausdrucke/...