Leitsatz (amtlich)
§ 1585c BGB steht der Wirksamkeit eines im Verfahren zum Kindes- und Trennungsunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mit einer umfassenden Regelung über das Vermögen und den nachehelichen Unterhalt nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 1585c
Verfahrensgang
AG Nordenham (Beschluss vom 22.12.2011) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels der Scheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Nordenham vom 22.12.2011 aufgehoben und als Teilbeschluss wie folgt neu gefasst:
1. Die Anträge der Antragsgegnerin auf Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung einer Auskunft in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich werden abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Im Umfang der Aufhebung und zum Kostenpunkt wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird festgesetzt auf bis zu 25.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am ... 1995 die Ehe geschlossen und leben seit September 2009 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder D. B., geb. am ...1996 und P. B., geb. am ...1999 hervorgegangen. Während D. im Haushalt des Vaters lebt, wohnt P. bei der Mutter. Der Antragsteller arbeitet als Fahrzeugbauer bei der Firma P. in N.; die Antragsgegnerin ist als Postzustellerin bei der Deutschen Post AG mit 19,25 Wochenstunden berufstätig. Noch vor Anhängigkeit der Ehesache haben die Beteiligten mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 17.8.2010 im Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt (4 F 36/10 UEUK AG Nordenham) auch zu den Fragen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich Vereinbarungen getroffen. In diesem Vergleich haben sie wechselseitig auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts verzichtet. Der Vater der beiden Kinder hat sich für die seiner Zeit im Haushalt der Mutter lebenden Kinder zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Für den Fall, dass die beiden Kinder zukünftig nicht bei demselben Elternteil ihren Aufenthalt nehmen, haben sich die Eheleute zur jeweiligen Freistellung des anderen Elternteils verpflichtet. Außerdem hat die Antragsgegnerin ihr Miteigentum am bisherigen Familienheim in S.,...(Grundbuch von S. Blatt ...) auf den Antragsteller übertragen. Im Gegenzug hat der Antragsteller die Antragsgegnerin von allen im Zusammenhang mit der Errichtung des Familienheims aufgenommen Fremdmitteln im Außenverhältnis freigestellt und die Rückführung der Fremdmittel im Innenverhältnis übernommen. Gleichzeitig haben die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand aufgehoben, Gütertrennung vereinbart und sich darauf verständigt, dass ein in der Ehe erzielter Zugewinn hinsichtlich des Hausgrundstücks nicht ausgeglichen werden soll. Wegen des genauen Wortlauts des Vergleichs wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Verhandlung im Verfahren 3 F 36/10 UEUK AG Nordenham verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren gleichwohl beantragt, den Antragsteller im Stufenverfahren in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu verpflichten, über sein Einkommen Auskunft zu erteilen und Belege dazu vorzulegen sowie in der Folgesache Zugewinnausgleich Auskunft über sein Endvermögen zum 28.2.2011, dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, zu erteilen. Außerdem haben beide Beteiligte in der Folgesache Haushaltssache wechselseitig die Herausgabe verschiedener Gegenstände verlangt und übereinstimmend die Scheidung ihrer Ehe begehrt.
Das AG - Familiengericht - Nordenham hat durch Beschluss vom 22.12.2011 im Verbundverfahren die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, zur Folgesache Haushaltssache eine Entscheidung getroffen und die Anträge der Antragsgegnerin auf Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung einer Auskunft in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich abgewiesen.
Zur Begründung hat das Familiengericht zur Folgesache nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Wesentlichen ausgeführt, der Stufenantrag der Antragsgegnerin in den jeweiligen Folgesachen unterliege der Abweisung, weil sich bereits bei der Prüfung des Auskunfts- und Belegvorlageanspruchs ergebe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle. Der im Trennungsunterhaltsverfahren geschlossene Vergleich zum Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts erweise sich als wirksam. Soweit gem. § 1585c Satz 2 BGB eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt vor der Rechtskraft der Scheidung der notariellen Beurkundung bedürfe, stehe diese Regelung der Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 17.8.2010 nicht entgegen. Denn nach §§ 1585c Satz 3, 127a BGB werde die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in...