Leitsatz (amtlich)
Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf "unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" hin, so ergibt sich hieraus allein kein selbständiges Garantieversprechen.
Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 25.09.2009; Aktenzeichen 2 O 562/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.9.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Aurich geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt in O. eine zahnärztliche Belegklinik. Während sie Pflege, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, werden die zahnärztlichen Leistungen von der "B. D. GbR" in Gestalt der Zahnärzte D. O. und H. sowie deren Assistenten erbracht.
Im Dezember 2004 wurden in der Klinik der Beklagten in Ober- und Unterkiefer des Klägers jeweils vier Implantate eingebracht. Nach der Einheilung wurden diese im April 2005 freigelegt und die Suprakonstruktion gefertigt und eingepasst. Anschließend nahm der Kläger Recall-Termine im Dezember 2005, Juni und Dezember 2006 sowie am 9.5.2007 wahr.
Am 15.5.2007 mussten die Implantate in regio 13, 23 und 25 entfernt werden.
Der Kläger ist der Auffassung, mit der Beklagten sei ein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen, weil es in deren mehrseitiger Werbebroschüre "Besser leben mit Biss" unter dem Punkt "Erfolge sichern" heißt:
"Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz."
Im Übrigen hätten ihn - von der Beklagten unbestritten - die behandelnden Zahnärzte mehrfach darauf hingewiesen, dass er die halbjährlichen Kontrolltermine einhalten müsse, um seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. den Oberkiefer des Klägers nach Maßgabe ihres Behandlungs- und Investitionsplanes vom 8.11.2004 für den Kläger kostenfrei mit einem Zahnimplantat zu versehen,
2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
3. an den Kläger 775,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Garantievertrag zustande gekommen. Dass sie als Betreiberin einer privaten Zahnklinik Werbung für den Abschluss eines selbständigen Garantievertrages zwischen potentiellen Kunden und sich treibe, ändere hieran nichts, weil es nicht zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen sei.
Das LG hat dem Klageantrag zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und den Klageantrag zu 2 abgewiesen.
Es vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch aus einem selbständigen Garantieversprechen der Beklagten zu. Zwar könne ein ausdrücklicher Vertragsschluss nicht festgestellt werden. Die Begründung einer selbständigen Garantieverpflichtung ergebe sich aber nach dem Rechtsgedanken aus Art. 6 VerbrGKRL, der in § 443 Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden habe, schon aus dem Inhalt der Werbebroschüre "Besser leben mit Biss".
Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung rügt die Beklagte, dass von einem selbständigen Garantieversprechen keine Rede sein könne. Abgesehen davon, dass die vom Kläger vorgelegte Broschüre zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers im Jahre 2004 noch gar nicht existiert habe, bezögen sich die VerbrGKRL und § 443 BGB nur auf Kaufverträge.
Die Beklagte beantragt, das Teilgrundurteil des LG Aurich zu ändern und den Klageantrag zu 1 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt den neuen Vortrag der Beklagten zum Herausgabedatum der Werbebroschüre als verspätet.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Zwischen den Parteien ist kein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen.
1. Unstreitig ist zwischen den Parteien weder ein ausdrücklicher Garantievertrag geschlossen worden noch hat der Kläger eine irgendwie geartete "Garantieurkunde" als Angebot unter Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB) bekommen.
2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein konkludenter Vertragsschluss zustande gekommen wäre. Die Äußerungen namentlich nicht genannter Zahnärzte (wohl der Belegärzte oder der gerichtsbekannt häufig wechselnden Assistenten), der Kläger müsse halbjährlich zu Kontrollterminen kommen, um seine "Gewährleistungsansprüche " zu erhalten, gibt nichts dafür her, ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag geschlossen worden ist. Dafür, dass die Zahnärzte insoweit befugt gewesen wären, als Vertreter der Beklagten zu handeln, ist nichts vorgetragen.
3. Die Übernahme einer selbständigen Garantie könnte sich danach nur aus der Werbebroschüre der Beklagten mit dem Titel "Besser leben mit Biss" ergeben, die der Kläger nach seinem in erster Instanz nicht bestrittenen Vortrag vor B...