Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 11 O 667/22) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück abgeändert.
Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in dem Internetportal "zukunft.graftschaft-bentheim.de" mit der Rubrik "Der richtige Job" kostenlose Stellenangebotsanzeigen öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, wie dies in dem der Klageschrift vom 28.02.2022 als Anlage K5 beigefügten USB-Stick mit dem am 21.02.2022 abrufbaren Angebot geschieht.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR sowie die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 EUR bzw. hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung kostenloser Stellenanzeigen in einem vom beklagten Landkreis betriebenen Online-Portal.
Die Klägerin verlegt die im Landkreis Grafschaft Bentheim verbreitete Tageszeitung "Grafschafter Nachrichten" (gedruckt und als E-Paper) sowie das Anzeigenblatt "SonntagsZeitung". Außerdem unterhält sie die Online-Portale "gn-online.de" und "jobs.gn-online.de". In diesen Medien werden unter anderem gegen Entgelt Stellenanzeigen veröffentlicht. Der beklagte Landkreis verantwortet neben dem Online-Portal "grafschaft-bentheim.de", in dem kommunale Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird, das streitgegenständliche Online-Portal "zukunft.grafschaft-bentheim.de", das für den Landkreis Grafschaft Bentheim als Arbeits- und Lebensstandort werben soll. Innerhalb dieses Portals ist die Rubrik "Der richtige Job" abrufbar, in der laufend rund 300 Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen angezeigt werden. Aufgeführt werden die Bezeichnung der Arbeitsstelle und deren Standort, zum Teil ein Logo des Arbeitgebers sowie weitere Angaben dazu, ob es sich um einen Job, eine Ausbildungsstelle, einen Praktikumsplatz, usw. und um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt. Es sind eine Such- und eine Filterfunktion vorhanden. Mit letzterer können die Stellenangebote nach Vertragsart, Typ, Branche, usw. gefiltert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5a verwiesen. Bei jeder Stellenanzeige besteht die Möglichkeit, auf die Schaltfläche "Mehr erfahren" zu klicken. Diese Schaltfläche stellt einen Link dar, der zum Online-Portal "emsachse.de" des Vereins Wachstumsregion Ems-Achse e.V. führt, einem Bündnis von Unternehmen, Kommunen, Bildungseinrichtungen, Kammern und Verbänden aus Ostfriesland, dem Emsland und der Grafschaft Bentheim, dessen Ziel die Profilierung einer gemeinsamen Wirtschaftsregion Ems-Achse, die Stärkung des dortigen Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist. Wie aus den Anlagen K7 und K8 ersichtlich wird, finden sich die eigentlichen ausführlichen Stellenanzeigen nebst Portrait des Arbeitsgebers erst auf dem Online-Portal "emsachse.de" und nicht schon auf dem streitgegenständlichen Portal des Beklagten. Auch die Anlegung eines Unternehmensprofils und die Eintragung der Stellenanzeigen durch die Arbeitgeber erfolgt über das Portal "emsachse.de", wobei dafür auf dem Portal "zukunft.grafschaft-bentheim.de" Anleitungsvideos abrufbar sind (siehe Anlage K9). Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2020 auf, den Betrieb der Rubrik "Der richtige Job" innerhalb des Portals "zukunft.grafschaft-bentheim.de" zu unterlassen und eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Beklagte wies diese Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2020 zurück.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Dieser habe es zu unterlassen, in dem Internetportal "zukunft.grafschaft-bentheim.de" unter der Rubrik "Der richtige Job" kostenlose Stellenangebotsanzeigen öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen. Die Klägerin sei Mitbewerberin des Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Online-Portale der Parteien im Schwerpunkt Stellenangebote für Arbeitsplätze im Landkreis Grafschaft Bentheim enthielten und damit Angebote für den identischen Endverbraucherkreis offerierten. Der Umstand, dass der Beklagte die Stellenanzeigen unentgeltlich veröffentliche, stehe dem Bestehen eines Wettbew...