Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 26.07.2001; Aktenzeichen 2 T 142/01) |
AG Stralsund (Aktenzeichen 52 IK 193/00) |
Tenor
1. Der Antrag des Gläubigers, die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Stralsund vom 26.07.2001 – Az.: 2 T 142/01 – zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gläubiger trägt die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Wert von 9.456,73 DM.
Gründe
I.
1. Der Gläubiger wendet sich gegen die Ersetzung seiner Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine gerichtliche Zustimmung, welche die Beschwerdekammer des Landgerichts Stralsund auf Beschwerde des Schuldners mit dem angefochtenen Beschluß gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO ausgesprochen hat. Er meint, wegen des Verlustes seiner Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I, die einer Aufrechnungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 2 InsO gleichstehe, werde er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt, als dies bei Durchführung des Eröffnungsverfahrens und Erteilung der Rest Schuldbefreiung der Fall sei (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
2. Der Antrag nach § 7 Abs. 1 InsO auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Stralsund war zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Weder liegt eine Gesetzesverletzung vor noch hat der Gläubiger dargetan, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
Die Rechtsfrage ist bereits obergerichtlich geklärt durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10.04.2001 (BayObLGZ 2001, 85 ff. = ZIP 2001, 970 ff.), auf die das Landgericht sich gestützt hat.
Diese Auffassung wird vom Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 31.08.2001 – Az.: 9 W 64/01 – geteilt. Hiervon abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte sind dem Senat nicht bekannt geworden.
Auch der Senat schließt sich dieser Auffassung an, weil eine Aufrechnungslage i.S.v. § 114 Abs. 2 InsO unter den Voraussetzungen des § 52 SGB I nicht gegeben ist. Eine Verrechnungslage im Sinne dieser Vorschrift kann nicht ohne weiteres einer Aufrechnungslage nach § 114 Abs. 2 InsO gleichgestellt werden. Eine entsprechende Anwendung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der dahin geht, in einem möglichst weiten Umfang dem würdigen Schuldner eine Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO bei zugleich größtmöglicher Gleichbehandlung aller Gläubiger zu gestatten. Dieses Ziel hat Vorrang vor dem Ziel der Verwaltungsvereinfachnung und engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger.
3. Die sofortige weitere Beschwerde ist damit unzulässig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO; die Wertfestsetzung auf §§ 3 ZPO, 4 InsO. Dabei hat der Senat als Wert die Differenz zwischen der offenen Forderung des Gläubigers von 10.164,50 DM, die ihm bei einem Fortbestand der Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I unter den Bedingungen des § 114 Abs. 2 InsO in vollem Umfang erhalten geblieben wäre, und der ihm nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans zustehenden Forderung von insgesamt noch 707,77 DM zugrunde gelegt.
Fundstellen