Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 05.06.2015; Aktenzeichen 3 O 246/15 (2)) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Rostock vom 05.06.2015, Az. 3 O 246/15 (2), abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, bei Bankgeschäften gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel zu verwenden:
Kontoauszug
Preis für die Zusendung per Post 2,00 EUR,
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UKlaG zu, denn die derzeit im Preisaushang der Verfügungsbeklagten (Anlage VK 2) verwendete streitgegenständliche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Preisklausel ist gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen. Besteht - wie hier mit § 675d Abs. 3 BGB - eine gesetzliche Vergütungsregelung, sind ausnahmsweise auch Abreden kontrollfähig, die unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281; Urteil vom 28.7.2015 - XI ZR 434/14, NJW 2015, 3025 Rn. 28; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 46).
Die beanstandete Klausel des Preisaushangs verstößt gegen § 675d Abs. 3 S. 1 BGB. Sie lautet vollständig:
Kontoauszug
Preis für Selbstabholer am Kontoauszugdrucker - EUR
Preis für die Zusendung per Post 2,00 EUR
Hinweis: Die Preise für weitere Dienstleistungen ... entnehmen Sie bitte dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Kontoauszüge sind gem. § 675d Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 248 § 10 S. 2 EGBGB monatlich kostenlos zu übermitteln. Ein Entgelt darf gem. § 675d Abs. 3 S. 1 BGB nur vereinbart werden, wenn die Bank Kontoauszüge auf Verlangen des Kunden häufiger (Nr. 1) oder mit anderen Kommunikationsmittel als vereinbart (Nr. 3) übermittelt.
Nach dem Preisaushang fällt indes ein Entgelt von 2,00 EUR für jeden Fall der Zusendung eines Kontoauszugs per Post an, unabhängig davon ob der Kunde dies verlangt hat und unabhängig von der Vereinbarung zu Häufigkeit und Kommunikationsmittel. So versendet die Verfügungsbeklagte beispielsweise auch ohne Verlangen des Kunden dessen Kontoauszüge per Post, wenn der Kunde sie 90 Tage nicht kostenlos am Kontoauszugdrucker abgeholt hat. Ferner greift die Preisklausel auch ein, wenn die Verfügungsbeklagte beispielsweise mit einem Kunden die Zusendung der Kontoauszüge per Post vereinbart hat und schlicht diese Abrede erfüllt. Die Preisklausel verstößt deshalb für sich genommen gegen § 675d Abs. 3 S. 1 BGB.
Durch das Preis- und Leistungsverzeichnis wird - entgegen der Auffassung des LG - selbst ohne verwenderfeindliche Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) die unzulässige Preisklausel im Preisaushang nicht transparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) präzisiert oder relativiert.
Im Preis und Leistungsverzeichnis heißt es abweichend vom Preisaushang unter Punkt B. 2. Kontoauszug:
Erstellung und Bereitstellung am Kontoauszugdrucker unentgeltlich
Bereitstellung/Übermittlung auf Verlangen des Kunden, soweit über das Vereinbarte hinausgehend (pro Vorgang) - Tages-/Wochen-/Monatsauszug
- bei Postversand 2,00
- bei Abholen in der Geschäftsstelle 0,50
Die erstmalige Erstellung und Übermittlung von Rechnungsabschlüssen erfolgt stets unentgeltlich.
- Postversand von am Kontoauszugsdrucker nach 90 Tagen nicht abgerufenen Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen
Portokosten
Diese Formulierung entspricht § 675d Abs. 3 S. 1 BGB, denn die gesetzlichen Entgeltvoraussetzungen "auf Verlangen des Kunden" sowie "über das Vereinbarte hinausgehend" sind korrekt enthalten.
Ein Vorrang des Preis- und Leistungsverzeichnisses ist bzgl. der Preise für Kontoauszüge indes nicht erkennbar, es besteht im Gegenteil ein Vorrang des Preisaushangs. Denn nach dem Hinweis im Preisaushang sind nur die Preise für weitere Leistungen, also gerade nicht für die Übermittlung von Kontoauszügen, dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dies entspricht Nr. 17 AGB-Sparkassen, wonach sich die Höhe der Entgelte aus dem Preisaushang und nur ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergibt.
Soweit der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten auch verbieten lassen will, von ihren Kunden ein klauselgemäßes Entgelt von 2,00 EUR tatsächlich zu verlangen, muss dies nicht gesondert tenoriert werden, da es schon unter das gem. § 1 UKlaG zu unterlassene "Verwenden" fällt.
Dass die streitige Preisklausel im Preisaushang wegen des Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB auch gem. § 134 BGB nichtig ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich.
Der erforderliche Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG, § 5 UKla...