Leitsatz (amtlich)
1. Wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde die aufsichtsrechtliche Genehmigung versagt, ist es der Nachprüfung des Zivilgerichts entzogen, die Richtigkeit der Untersagung zu prüfen.
2. Wird in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung darüber getroffen, in welchem Umfang der Veräußerer dem Erwerber im Falle der Vertragsrückabwicklung bereits getätigte Investitionen zu ersetzen hat, besteht diese Regelung auch bei Unwirksamkeit des Vertrages etwa wegen Versagung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung isoliert fort.
Normenkette
BGB §§ 182, 812 Abs. 1, § 818
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 6 O 413/03) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten i.Ü. wird das Urteil des LG Stralsund vom 21.7.2005 in seinem Kostenpunkt (Ziff. 6 des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 73 %, i.Ü. trägt sie die Streithelferin selbst".
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 90 %, i.Ü. trägt sie die Streithelferin selbst.
3. Dieses sowie das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus den Ziff. 1, 3 und 4 des Tenors des in Ziff. 1 genannten Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 800.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung des Urteils durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen sie ausgeurteilten Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.008.884,25 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin, die zunächst Klage mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann erhoben hatte, verlangt die Herausgabe von an die Beklagte durch sie und ihren Mann veräußerter Grundstücke, als deren Eigentümer die Beklagte im Grundbuch eingetragen ist, wegen Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrages aufgrund der Versagung der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin dies nur Zug um Zug gegen die Erstattung ihrer auf diese Grundstücke im Wege der Erschließung und Verkaufsvorbereitung getätigten Aufwendungen verlangen könne. Soweit die Beklagte bereits 12 der durch sie parzellierten Flurstücke veräußert hat, verlangt die Klägerin die Herausgabe des hierfür erzielten Erlöses.
Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Verurteilung zu Ziff. 1, 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils nur Zug um Zug weiter und begehrt i.Ü. Klagabweisung. Sie hält daran fest, dass sie nur Zug um Zug gegen Zahlung von 652.968 EUR zur Rückgabe und Rückübereignung der Grundstücke verpflichtet sei.
Die Beklagte meint, bösgläubig i.S.d. Bereicherungsrechts sei sie erst mit der Zustellung des Urteils des OLG vom 6.3.2003 geworden. Vorher sei allenfalls bekannt gewesen, dass der Vertrag vom 14.5.1997 genehmigungsbedürftig sein könnte, nicht jedoch, dass die Genehmigung versagt und der Vertrag deshalb insgesamt unwirksam sei. Eine verschärfte Haftung der Beklagten sei auch deshalb ausgeschlossen, weil bei den Klägern dieselben Kenntnisse vorhanden gewesen seien wie bei der Beklagten.
Aus der Klausel in § 4 Abs. 6 des Vertrages ergebe sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts, denn sie sei mit dem gesamten Vertrag unwirksam.
Sie behauptet in der Berufungsinstanz, sie habe aus dem Weiterverkauf der 12 parzellierten Grundstücke lediglich zusammen EUR 362.393,21 eingenommen. Der weitere, von der Klägerin in der Berufungsinstanz als Kaufpreis zugrunde gelegte überschießende Betrag bestehe aus den Kosten der Feinvermessung und der Hausanschlussverlegung. Diese Kosten seien von den Käufern der Beklagten erstattet worden und nicht als Einnahme der Beklagten zu bewerten.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.
Mit eigener Berufung, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2006 zurückgenommen hat, hat sie beantragt, das Urteil des LG in Ziff. 2 des Tenors abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 308.605,14 EUR zzgl. 4 % Zinsen auf 269.993,35 EUR seit dem 1.7.2004 zu zahlen.
Mit ebenfalls am 20.7.2006 zurückgenommener Anschlussberufung hat sie beantragt festzustellen, dass ergänzend zu den zuerkannten Forderungen die Beklagte zu verurteilen ist, an die Klägerin weitere 47.311,11 EUR zu zahlen.
Sie hat ihrerseits vorgetragen, dass der Verkehrswert der von der Beklagten bereits weiterveräußerten Grundstücke dem von der Beklagten erzielten Erlös ent...