Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 10 O 437/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Rostock vom 20.12.2002 – Az.: 10 O 437/02 – abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 69.266,75 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 8.12.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Wert der Berufung: 69.266,75 Euro.
Gründe
I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.- und M.-bau GmbH macht gegen die Beklagte einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend.
Die Beklagte, die ein Frachtunternehmen betreibt, hatte gegen die in Rostock ansässige Insolvenzschuldnerin per 8.10.2001 aus früheren Frachtaufträgen Zahlungsforderungen i.H.v. 135.473,98 DM. Für den am 7.10.2001 in Auftrag gegebenen Transport eines Ruders von R. zur S. Schiffswerft nach H. zahlte die Schuldnerin auf den vereinbarten Bruttofrachtlohn von 4.988 DM vor Beladen des Ruders einen Teilbetrag von 4.300 DM in bar; der Restbetrag von 688 DM blieb offen. Nachdem die Beklagte am 8.10.2001 das Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin verlassen hatte, unterbrach sie den Transport und erklärte, das Ruder erst auszuliefern, wenn eine Regelung zur Begleichung aller offenen Forderungen getroffen sei. Auf eine entspr. Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin zahlte die S. Schiffswerft am 8.10.2001 an die Beklagte 135.473,98 DM. Die Werft hatte sich – nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Klägers – mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt, weil sie dringend auf die Übergabe des Ruders angewiesen war, da anderenfalls die rechtzeitige Auslieferung des Schiffes gefährdet war und sie sich einer erheblichen Vertragsstrafe ausgesetzt hätte. Die Schuldnerin beantragte am 12.10.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach insolvenzrechtlicher Anfechtung, die er mit inkongruenter Deckung begründet, verlangt der Kläger von der Beklagten Rückgewähr der am 8.10.2001 erlangten 135.473,98 DM bzw. 69.266,75 Euro. Die Beklagte wendet ein, dass sie aufgrund ihres gesetzlichen Frachtführerpfandrechts eine kongruente Deckung erlangt habe.
Das LG Rostock wies mit Urteil vom 20.12.2002 die Klage ab. Die Direktzahlung statt Verwertung des Pfandrechts, so führt es aus, habe die Gläubiger nicht benachteiligt, denn bei Nichterfüllung des zwischen der Schuldnerin und der S. Schiffswerft geschlossenen Vertrages habe diese dem Werklohnanspruch der Masse Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung entgegensetzen können.
Der Kläger legte Berufung ein, die er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und teilweise gestützt auf neuen Vortrag wie folgt begründet:
Durch die Zahlung der S. Schiffswerft habe die Beklagte eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt, weil sie Befriedigung in dieser Art nicht zu beanspruchen gehabt habe. Die Beklagte habe die Zwangssituation der S. Schiffswerft ausgenutzt, um eine Begleichung der offenen Forderungen der Insolvenzschuldnerin zu erreichen. Dabei sei das gesetzliche Pfandrecht der Beklagten ohne Bedeutung; eine kongruente Befriedigung könne allenfalls in der ordnungsgemäßen Pfandverwertung liegen. Sofern die Zahlung durch die Werft Surrogat für ein eventuell bestehendes Pfandrecht sei, sei diese inkongruent, denn die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass für das Ruder – bei Nichtlieferung an die Werft – allenfalls ein Erlös von 3.000 DM zu erzielen gewesen sei.
Die durch die Insolvenzschuldnerin veranlasste Zahlung der Schiffswerft an die Beklagte habe die Gläubiger benachteiligt, denn er – seit 15.10.2001 vorläufiger Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin – hätte ohne das Eingreifen der Beklagten nach Auslieferung des Ruders und Zugang der gestellten Rechnung den Betrag, den die Werft an die Beklagte gezahlt hat, zur Masse ziehen können. Hierzu trägt der Kläger ergänzend vor, dass das von der Beklagten transportierte Ruder Teil einer von der Schuldnerin zu erstellenden Ruderanlage im Wert von netto 335.000 DM gewesen sei. Teile der Ruderanlage habe die Schuldnerin bereits vor dem 8.10.2001 geliefert und hierfür am 19.6.2001 zwei Abschlagsrechnungen gestellt. Nach Endrechnung am 11.10.2001 habe die Werft – unter Außerachtlassung der Zahlung an die Beklagte – einen Restbetrag von 219.530 DM geschuldet. Am 8.10.2001 habe für die S. Schiffswerft keine Verpflichtung bestanden, den streitgegenständlichen Betrag an die Insolvenzschuldnerin oder an die Beklagte zu zahlen. Nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung hätte ergeben sollen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 20.12.2002 ver...