Leitsatz (amtlich)
Für die Festsetzung der Kosten eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten aus einer Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt von § 788 Abs. 2 ZPO unberührt (Vorlage an BGH - X ARZ 409/04)
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Aktenzeichen 2 M 616/04) |
Tenor
Die Akten werden dem BGH zur Entscheidung über das zuständige Gericht vorgelegt.
Gründe
Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gem. § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom AG Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das LG Stuttgart als Prozessgericht haben sich sowohl das LG Stuttgart als auch das AG Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das OLG Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt.
Das OLG ist als das nach dem LG nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO).
Laut § 19 Abs. 1 BRAGO ist das LG Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs zur Entscheidung über den Antrag gem. § 19 BRAGO sachlich zuständig. § 788 Abs. 2 ZPO lässt auch in seiner neuen Fassung diese Zuständigkeit unberührt (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rz. 25; Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 11 Rz. 37; BLAH, ZPO, 63. Aufl., § 788 Rz. 12; a.A. BayObLG JurBüro 2003, 326; OLG Köln v. 19.1.2000 - 17 W 421/99, MDR 2000, 1276; OLG Koblenz JurBüro 2002, 199; Hartung/Römermann, RVG, § 11 Rz. 75 f.; Göttlich/Mümmler, RVG, Stichwort "Vergütungsfestsetzung" Nr. 10; Gebauer/Schneider, BRAGO, 2002, § 19 Rz. 94). Der Wortlaut des § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO verweist ausdrücklich nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 bis 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO.
Beim Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO und dem Verfahren nach § 19 BRAGO handelt es sich im Übrigen um Verfahren mit einem unterschiedlichen Zweck. Während das dem Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO entsprechende, als Nachverfahren des Hauptverfahrens ausgestaltete Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO der Abwicklung der Kostenerstattung im Verhältnis der Verfahrensgegner zueinander dient, ist im Verfahren nach § 19 BRAGO die Vergütung des Honorars für den Rechtsanwalt, das diesem aus dem Anwaltsvertrag und damit aus einem anderen Rechtsverhältnis mit anderen Beteiligten zusteht, zu titulieren (LAG Hamm v. 19.9.2001 - 9 Ta 27/01, MDR 2002, 59; LG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2003 - 1 AR 32/03).
Da das OLG Stuttgart mit der geschilderten Rechtsauffassung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung anderer OLG abweichen möchte (BayObLG JurBüro 2003, 326; OLG Köln v. 19.1.2000 - 17 W 421/99, MDR 2000, 1276; OLG Koblenz JurBüro 2002, 199), hat es die Akten dem BGH zur Entscheidung vorzulegen (§ 36 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1305050 |
Rpfleger 2005, 217 |
AGS 2005, 65 |
Die Justiz 2005, 245 |
RVG-B 2005, 104 |
RVGreport 2005, 67 |
OLGR-Süd 2005, 264 |
RVG-Letter 2005, 22 |