Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.09.2019; Aktenzeichen 29 O 193/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.09.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 179 ff. d.A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung unter Aufhebung des am 11.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 29 O 193/19) wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 29.279,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident-Nr.: XXX nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident-Nr.: XXX, in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei.
Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 lediglich mitgeteilt, an der Berufung festzuhalten. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vom 20. August 2020 erfolgte nicht.
II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Garantie-Paket, dessen Entgelt in Höhe von 672,00 EUR mitkreditiert ist, entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung um einen verbundenen Vertrag nach § 358 BGB handelt (vgl. für eine Restschuldversicherung BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - XI ZR 570/19 -, juris). Die diesbezüglichen Informationen in der Widerrufsinformation entsprechen dem gesetzlichen Muster und sind nicht zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14499491 |