Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 28 O 280/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.08.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und unter Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.966,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
Die Klage wird, soweit beantragt ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.147,00 EUR zu zahlen, als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 94 Prozent, die Beklagte 6 Prozent.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 260.550,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, der unter der Geschäftsbezeichnung ... ein Planungsbüro betreibt, macht Ansprüche gegen die Beklagte auf weitere Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit zwei Projekten - FTTC-Glasfaser-Netzausbau im Bereich ... und FTTH- Glasfaser-Netzausbau in ... - geltend.
1. Die Parteien schlossen am 27.02.2013 schriftlich einen "freien Mitarbeitervertrag" (Anlage K1). Nach dem Vertrag sollte der Kläger als "freiberuflicher Projektleiter/Bauleiter für [den] Geschäftsbereich Kabelanlagen" der Beklagten tätig werden (§ 1 fMV). Der Kläger sollte die ihm übertragenen Aufträge eigenverantwortlich erledigen und insbesondere darauf achten, dass die projekt- und bauleitenden Tätigkeiten vertragsgerecht und fristgerecht durchgeführt und fertig gestellt werden (§ 2 fMV). In der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit sollte der Kläger keinen Weisungen der Beklagten unterliegen (§ 3 Nr. 1 fMV). Dem Kläger sollte es überlassen bleiben, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden (§ 4 Nr. 3 fMV). Als Vergütung wurde eine Tagespauschale von 400,00 EUR netto vereinbart (§ 4 Nr. 1 S. 1 fMV). Als "Grundlage dieser Vergütung" wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 8 Stunden pro Arbeitstag angegeben (§ 4 Nr. 1 S. 2 fMV). Mit der Zahlung der vereinbarten Tagespauschale sollten alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Vertrag - inklusive Dienstfahrten - erfüllt sein (§ 4 Nr. 3 S. 1 fMV). Der Kläger verpflichtete sich, jeweils nach Ablauf des Kalendermonats eine "prüfbare Rechnung [...] mit Leistungsnachweisen" vorzulegen (§ 4 Nr. 4 S. 1 fMV). Die Vergütung sollte binnen 14 Tagen nach Eingang der Rechnung fällig sein (§ 4 Nr. 4 S. 2 fMV). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 5 fMV). Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sollten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen; die mündliche oder konkludente Aufhebung des Formerfordernisses wurde ausgeschlossen (§ 7 fMV).
Die Beklagte, die von der ... mit Glasfasernetz-Ausbauarbeiten im Bereich ... beauftragt worden war (Projekt ...), übertrug dem Kläger im Rahmen des freien Mitarbeitervertrags die Tätigkeit als "Bauleiter Montage und Kabelzug". Als Bauleiter für den Bereich Tiefbau bestellte die Beklagte ihren freien Mitarbeiter ... Als Projektleiter bestellte die Beklagte den bei ihr angestellten Zeugen ... Mit der Durchführung der Tiefbauarbeiten, der Kabelmontage und der Abnahmemessung beauftragte die Beklagte Subunternehmer.
Aufgrund von Unvollständigkeiten bzw. Fehlern der Planung der ... kam es zu Verzögerungen bei der Ausführung des Projekts. Im Juli 2013 bestellte die Beklagte zusätzlich den bei ihr angestellten Beschäftigten ... als Bauleiter für den Bereich Aufstellung und Koordination der "Multifunktionsgeräte". Dem Kläger wurde danach zusätzlich die Überwachung des Stromprozesses übertragen. Diese Tätigkeit hatte das Einscannen von Protokollen, die Elektrofachkräfte über die Abnahmemessungen an den eingebauten elektrischen Bauteilen erstellt hatten, und das Übersenden dieser Protokolle mit von dem Kläger auszufüllenden Formblättern an die ... zum Gegenstand. Am 07.01.2014 übersendete die Zeugin ..., Prokuristin der Beklagten, eine E-Mail (Anlage K6) unter anderen an den Kläger, in der sie die Adressaten bat, alles dafür zu tun, den Bauzeitenplan zu verkürzen. Falls die Beklagte den Fertigstellungstermin nicht einhalte, werde sie sehr großen Ärger und keine weiteren Aufträge der ... mehr bekommen.
Der Kläger erstellte über im Zeitraum 05.03.2013 - 11.04.2014 (KW 11/2013 - KW 15/2014) im Rahmen des Projekts ... von ihm erbrachte Leistungen Wochenberichte (Bestandteile des Anlagenkonvoluts B1), die er dem Zeugen ... zur Unterschrift vorlegte. In den Wochenberichten waren folgende Arbeitszeiten (in Stunden) ausgewiesen:
Di |
05. |
03. |
2013 |
4 |
|
Do |
18. |
07. |
2013 |
8 |
|
Mi |
20. |
11. |
2013 |
8 |
Mi |
06. |
03. |
2... |