Leitsatz (amtlich)
1. Ein öffentlich-rechtlicher Ackerstatus, der dadurch entstanden ist, dass der Pächter während der Pachtzeit Grünland in Ackerland umgebrochen und sodann als Ackerland genutzt hat, steht jedenfalls dann nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zu, wenn der Pächter bei Begründung des Ackerstatus keine eigenen Flächen in Dauergrünland umgewandelt hatte.
2. Der Pächter kann unter diesen Umständen vom Verpächter die Übertragung des Ackerstatus bzw. die Verpflichtung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde zur Umwandlung von Ackerflächen des Verpächters in Dauergrünland nicht verlangen, weil der auf einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruhende Ackerstatus als Mehrwert der Pachtflächen grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen ist.
3. In derartigen Fällen ist ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte für eine ergänzende Ver-tragsauslegung in Bezug auf den Ackerstatus kein Raum.
Normenkette
BGB §§ 591, 591a, 591b, 812; LLG BW § 27a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 24.04.2020; Aktenzeichen 50 O 8/17 Baul.) |
Tenor
1. Die Berufung der Beteiligten Ziffer 2 und 3 gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 24.4.2020 (Az. 50 O 8/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des LG Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beteiligten Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Streitwert: bis 76.970 EUR
Gründe
I. Der Beteiligte Ziff. 1 wendet sich gegen den von der Beteiligten Ziff. 3 am 1.12.2015 beschlossenen Umlegungsplan K. in J..
Die Beteiligte Ziff. 2 erließ für dieses Gebiet einen Bebauungsplan, der seit 15.2.2000 rechtsverbindlich ist und am 8.2.2001 erging ein Umlegungsbeschluss, der am 18.3.2013 geändert worden ist. Am 24.2.2014 erließ die Beteiligte Ziff. 3 einen ersten Umlegungsplan, der aufgrund eines Antrags des Beteiligten Ziff. 1 auf gerichtliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens 50 O 6/14 beim LG Stuttgart - Baulandkammer - war. Das Landgericht hob durch Urteil vom 14.10.2015 den Umlegungsplan auf. Die Beteiligte Ziff. 1 und die Umlegungsstelle legten Berufung ein. Vor Entscheidung des Berufungsgerichts (Az. 102 U 1/15) wurde am 1.12.2015 der nunmehr streitgegenständliche Umlegungsplan erlassen, worauf der anhängige Rechtsstreit über den Umlegungsplan vom 24.2.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Der Beteiligte Ziff. 1 stellte auch gegen den Umlegungsplan vom 1.12.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils 1. Instanz verwiesen.
1. Das Landgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und den Umlegungsplan aufgehoben, da der Grundsatz der anteilsgleichen Zuteilung nach § 57 S. 1 BauGB verletzt sei. Der Beteiligte Ziff. 3 habe nicht berücksichtigt, dass die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt werden müsse, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Bei den dem Beteiligten Ziff. 1 zugeteilten Grundstücken "/22" (hier liegt offensichtlich ein Irrtum vor, da es im gesamten Verfahren um das Grundstück /23 geht) und /24 sei der gleiche Zuteilungswert wie bei anderen Grundstücken im Umlegungsgebiet angesetzt worden, obwohl diese Flächen einen geringeren Wert aufwiesen als andere Gewerbegrundstücke im Umlegungsgebiet. Aus den Ausführungen des Sachverständige A. ergebe sich, dass diese Flächen ökonomisch nicht sinnvoll bebaubar seien, da für eine Bebauung erhebliche Erdbewegungen durchgeführt werden müssten. Diese Hanggrundstücke wiesen daher nicht denselben Wert auf wie ebene Grundstücke. Da ein potenzieller Käufer diese Überlegungen ebenfalls anstellen würde, sei von einem geringeren Wert auszugehen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass spätestens vor Erlass des Umlegungsplans ein Gutachten zur Bestimmung der Zuteilungswerte hätte eingeholt werden müssen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass bei Erstellung des Gutachtens K. vom 20.6.2013 der Zuschnitt der Zuteilungsgrundstücke noch nicht bekannt gewesen sei und dieses Gutachten daher nicht habe berücksichtigen können, dass die dem Beteiligten Ziff. 1 zugeteilten Grundstücke wertmäßig geringer zu veranschlagen seien als andere Grundstücke. Der Beteiligte Ziff. 1 habe daher wertmäßig weniger erhalten, als andere an der Umlegung Beteiligte, was zur Aufhebung des Umlegungsplans führe.
2. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beteiligten Ziff. 2 und 3. Sie legen zwischenzeitlich erstellte Geländeschnitte des Umlegungsgebietes vor, aus denen sich ergebe, dass die Zuteilungsgrundstücke ohne erhebliche Erdbewegungen bebaubar se...