Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerhonorar
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Gemeinschaftsgeschäft zwischen Käufer- und Verkäufermakler können sowohl die Erbringung der Nachweistätigkeit (Durchführung der Erstbesichtigung) als auch der zur Begründung eines Maklervertrags erforderliche ausdrückliche Provisionshinweis vom anderen Makler (Verkäufermakler) erbracht werden, wenn der eine Makler (Käufermakler) mit hinreichender Deutlichkeit auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsgeschäfts hingewiesen hat.
2. Bei dieser Fallgestaltung liegt ein ausdrückliches und eindeutiges Provisionsverlangen vor, wenn der Verkäufermakler die Auftraggeber des Käufermaklers klar auf ihre Provisionspflicht gegenüber dem Käufermakler hinweist und es sich jedenfalls aus den Umständen ergibt, dass es sich hierbei nicht um eine weitergeleitete Verkäuferprovision handelt.
3. Trotz Vorkenntnis von Objekt und Vertragsgelegenheit ist eine Maklerleistung (hier: Durchführung einer Erstbesichtigung mit Angaben zu Erwerbs- und Preismodalitäten) für den Abschluss des Kaufvertrags mitursächlich, wenn die Auftraggeber in unmittelbarem Anschluss an die vom Makler durchgeführte Erstbesichtigung Kontakt mit der ihnen bereits vorher bekannten Verkäuferin aufgenommen haben.
Normenkette
BGB §§ 652-653
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 11.01.2002; Aktenzeichen 7 O 7/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Tübingen vom 11.1.2002 (7 O 7/01) abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.786,20 Euro nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 16.10.2000 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 7.786,20 Euro.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Maklerprovision für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Beklagte Ziff. 2. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Maklervertrag zu Stande gekommen ist, ob den Beklagten die Gelegenheit bereits anderweitig bekannt war (Vorkenntnis) und ob die nachgewiesene und die wahrgenommene Gelegenheit dieselbe waren (Identität).
Der Kläger ist Immobilienmakler in R. Die Beklagten wandten sich am 20.2.2000 im Rahmen eines „Tags der offenen Tür” an den Kläger, da sie sich auf der Suche nach einer größeren Eigentumswohnung in R. befanden. Da ein geeignetes Objekt zunächst nicht in Betracht kam, versprach der Kläger, sich für die Beklagten nach einem geeigneten Objekt umzusehen und den Beklagten Bescheid zu geben. Am 23.2.2000 rief der Kläger die Beklagten an und teilte ihnen mit, dass er ein Objekt habe, welches ihren Vorstellungen entsprechen könnte. Hierbei wurden keine näheren Daten genannt, insb. nicht die Person des Verkäufers oder die Lage des Gebäudes. Dem war vorangegangen, dass der Kläger mit L., dem das Objekt von der Verkäuferin Firma I. an die Hand gegeben worden war, ein Gemeinschaftsgeschäft vereinbart hatte. Inhalt des Gemeinschaftsgeschäfts war, dass eine eventuelle Käuferprovision geteilt werden sollte. Für den Folgetag, den 24.2.2000, wurde ein Besichtigungstermin vereinbart, wobei man sich aber nicht unmittelbar an dem zu besichtigenden Objekt in der L.-straße in R.-B., sondern an der nahe gelegenen K.-halle treffen wollte, damit – so die Intention des Klägers – das Objekt nicht vorab preisgegeben werden müsste. Die Parteien trafen sich am 24.2.2000 wie vereinbart. Von dort begaben sie sich gemeinsam zu dem Gebäude L.-straße, einem Neubau, um dort eine 5-Zimmer-Galeriewohnung zu besichtigen. Unmittelbar an dem Objekt stieß L., mit dem der Kläger diesen Termin ebenfalls abgestimmt hatte, hinzu. Dessen Kommen war den Beklagten zuvor nicht angekündigt worden. Die Wohnung war – neben der Beauftragung des L. – von der Verkäuferin mehrfach in der Lokalpresse, dem R.-Generalanzeiger, zum Kauf angeboten worden.
Bei der anschließenden Besichtigung übernahm L. im Wesentlichen „die Führung”. L. zeigte den Beklagten Pläne der Wohnung, führte sie durch das Objekt und nannte Preise. Er übergab ihnen ein Exposé (Bl. 43), in welchem die Wohnung kurz beschrieben ist und welches einen Kaufpreis von 527.000 DM inkl. Garage und Autoabstellplatz ausweist. Beigefügt waren die „Geschäftsbedingungen” des L. (Bl. 46).
Spätestens am 25.2.2000 nahmen die Beklagten mit der Firma I. Kontakt auf und erhielten eine datierte Reservierungsbestätigung (Bl. 11). Am 9.3.2000 schließlich erwarb die Beklagte Ziff. 2 die Wohnung zum Kaufpreis von … DM. Der Kläger rechnete unter dem 14.9.2000 Provision i.H.v. 15.228,48 DM ab (Bl. 4).
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:
L. habe bei der Besichtigung darauf hingewiesen, dass nicht er, sondern der Kläger „der Makler sei” und die Beklagten an den Kläger eine Provision zu entrichten hätten. Den Beklagten s...