Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig.
2. Das Recht, die Beendigung der Geschäftsführerstellung nach dem Eintritt der Bedingung geltend zu machen, kann verwirkt werden.
Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 10 O 30/03 KfH) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 24.9.2003 – 10 O 30/03 KfH – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Streitwert: 30.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten, ob der Beklagte noch Geschäftsführer der Klägerin ist.
Die Klägerin ist die Komplementärin der W.W. GmbH & Co. KG. Der Kläger war an der Klägerin mit 25 %, seine Schwestern C.M. und K.L. mit jeweils 8,4 %, der Beklagte mit 16,6 % und die Beklagte, seine Mutter, mit 18,8 % beteiligt, J.-R.L., M.L. und S.M., die sog. „Amstetter Linie”, mit jeweils 7,6 %. Die Gesellschafter waren mit entspr. Anteilen Kommanditisten.
Am 27.1.1994 kamen die Gesellschafter überein, für eine Übergangszeit von etwa eineinhalb Jahren den Kläger und den Beklagten zu Geschäftsführern zu bestellen und die Frage neu zu regeln, wenn sich die Erwartungen auf eine vernünftige und erfolgreiche Zusammenarbeit der beiden Geschäftsführer nicht erfüllen sollten. Die Gesellschafter sollten im Juni 1995 beschließen, ob der Kläger und der Beklagte als Geschäftsführer abberufen werden. Dabei sollte nur die Amstetter Linie stimmberechtigt sein. Der Beklagte sollte sich bis zum 30.6.1995 entscheiden, ob er seine volle Arbeitskraft in die Dienste der Gesellschaft stellt und seine Geschäftsführerstellung und seine Beteiligung an der L. GmbH (im Folgenden L. GmbH) aufgibt. Wenn er ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellte, sollte er als Geschäftsführer aus der Klägerin ausscheiden und einen Teilgeschäftsanteil von 7,4 % an ihr dem Kläger anbieten.
Am 25.3.1994 bestellten die Gesellschafter der Klägerin den Beklagten zum Geschäftsführer und bestätigten eine frühere Bestellung des Klägers (K1 = Bl. 12). Sie vereinbarten, dass die Gesellschafter im Juni 1995 beschließen, ob der Kläger und der Beklagte als Geschäftsführer abberufen werden, und dabei nur die Gesellschafter der Amstetter Linie Stimmrecht haben sollten. Weiter lautet der Beschluss: „Stellt der Geschäftsführer J.N. ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, so scheidet er als Geschäftsführer aus der W.W. Verwaltungsgesellschaft mbH aus; insoweit ist seine Bestellung zum Geschäftsführer befristet.” Gleichzeitig wurde ein Angebot des Beklagten beurkundet, wonach er dem Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 7,4 % an der Klägerin u.a. für den Fall anbot, dass er ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung stellte und seine Geschäftsführerstellung und seine Beteiligung an seinem bisherigen Unternehmen nicht aufgibt. Im Geschäftsführerdienstvertrag erteilte die Klägerin zu 2 dem Beklagten zu 1) befristet bis zum 31.12.1996 die Zustimmung, die von ihm bisher wahrgenommene Geschäftsführertätigkeit bei der L GmbH in eingeschränkten Umfang fortzusetzen.
In der Gesellschafterversammlung vom 27.7.1995 (K 25 = Bl. 269) wurde der Beschluss vom 27.1.1994 dahin abgeändert, dass die Frist zur Beschlussfassung über die Geschäftsführung bis zum Ende der Gesellschafterversammlung des Jahres 1996, in der über den Jahresabschluss 1995 Beschluss gefasst wird, verlängert wird. Entsprechend wurden die Bestimmungen im Anteilsübereignungsvertrag abgeändert. Zu einer förmlichen Gesellschafterversammlung, in der über den Jahresabschluss 1995 Beschluss gefasst und in der die Geschäftsführerfrage geklärt worden wäre, kam es nicht. Eine Gesellschafterversammlung vom 19.9.1996, in der u.a. diese Problematik und die Frage, ab wann der Beklagte zu 100 Prozent für die Klägerin zur Verfügung stehe, angesprochen wurden, wurde vertagt (K27 = Bl. 269).
Im Dezember 1996 veräußerte S M ihren Anteil an den Kläger. Am 27.12.1996 fasste M.L. den Beschluss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen. Der Beschluss wurde durch Urteil des LG Ulm vom 22.4.1997 für nichtig erklärt. Am 25.2.1997 verkauften M. und J.-R. L. ihre Geschäftsanteile an der Klägerin an den Beklagten. Der Kläger reichte Klage ein mit dem Antrag, den Beklagten zur Übertragung eines Teilgeschäftsanteils zu verurteilen, weil der Beklagte seine Arbeitskraft ab 31.12.1996 nicht voll der Klägerin zur Verfügung gestellt habe, die das LG Stuttgart am 30.7.1998 abwies. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Beru...