Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 2 O 487/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Rottweil vom 30.1.2003, Aktenzeichen 2 O 487/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 36.178,60 Euro

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom L. Schadensersatz mit dem Vorwurf, ein Bewährungshelfer habe seine Amtspflichten verletzt.

B. wurde vom LG Stuttgart im Jahr 1988 wegen Betruges in 14 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, weil er Frauen finanziell ausgenommen hatte. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Karlsruhe vom 28.4.1999 wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. B. wurde der Aufsicht und Leitung des für seinen zukünftigen Wohnsitz in N. zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen Einbestellungen er künftig Folge zu leisten hatte. Ihm wurde aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel der Strafvollstreckungskammer schriftlich mitzuteilen und im Benehmung mit seinem Bewährungshelfer Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle aufzunehmen. An die im Strafurteil genannten geschädigten Frauen sollte er monatlich insgesamt 100 DM nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers als Schadenswiedergutmachung leisten. Daneben wurde Führungsaufsicht angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer sah keine Gefahr, dass der damals 61 Jahre alte Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen könnte. Seiner neuen Partnerin, Frau Br., seien seine Taten bekannt, so dass diese kaum als potentielles Opfer neuerlicher Betrugstaten in Betracht käme. Die Dauer der Beziehung zu dieser Frau weise eine gewisse Stabilität auf. Während der Inhaftierung habe der Verurteilte ein bescheidenes Leben zu führen gehabt. Nach seiner Haftentlassung am 3.5.1999 wohnte B. zunächst bei Frau Br. und siedelte im März 2000 nach H. zu Frau R. um.

Als neuer Bewährungshelfer wurde A. bestellt, der am 11.4.2000 erstmals ein Gespräch mit B. führte. Auf die Auskunft von B., Frau R. sei nicht über seine Tatvorwürfe informiert, führte Herr A. ihm die Folgen eines neuerlichen Fehlverhaltens, nämlich lebenslange Haft, vor Augen. Im Abstand von jeweils zwischen vier und acht Wochen wurden im Jahr 2000 insgesamt fünf weitere Gespräche zwischen dem Bewährungshelfer und B. geführt. Herr A. hatte gelegentlichen telefonischen Kontakt zu Frau R., ohne dass er sie über die früheren Straftaten des B. unterrichtete. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Weisungen oder für neue Straftaten des B. konnte Herr A. nicht erkennen.

Im September 1999 lernte B. die Klägerin kennen und veranlasste sie dazu, vom 24.9.1999 bis Mai 2000 insgesamt 190.000 DM an ihn auszuzahlen, von denen er nur geringfügige Beträge zurückzahlte. Die Auszahlung von weiteren 20.000 DM am 14.12.2000 ist strittig. Die Klägerin musste letztlich zur Finanzierung dieser Zahlungen Darlehen aufnehmen. Im Januar 2001 wurde B. erneut verhaftet. Er hatte neben Frau R. und der Klägerin noch von einer dritten Dame erhebliche Geldbeträge als Darlehen erhalten, ohne diese zurückzahlen zu können. Bei der Festnahme wurde festgestellt, dass er teure Fahrzeuge fuhr und einen aufwendigen Lebensstil pflegte. Die bei der Verhaftung vorhandenen Vermögenswerte hat Frau R. über einen dinglichen Arrest zum Ausgleich der ihr entstandenen Schäden dem Zugriff der Klägerin entzogen.

Die Klägerin vertrat in der ersten Instanz die Ansicht, der Bewährungshelfer A. habe durch eine unzureichende Kontrolle und Vorsorge die weiteren Straftaten des B. ermöglicht und verlangte von der Beklagten Schadensersatz i.H.d. beiden zuletzt ausgezahlten Darlehen von insgesamt 70.000 DM abzüglich bezahlter 5.000 DM zzgl. Finanzierungskosten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Bewährungshelfer habe ggü. Frau R. wegen seiner Verschwiegenheitspflicht die früheren Taten des B. nicht offenbaren dürfen. Darüber hinaus sei die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung nicht dargelegt. Auch seine Kontrollpflichten habe der Bewährungshelfer, soweit diese bestehen, nicht verletzt. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorläge, fehle der für eine Haftung nach § 839 BGB notwendige Drittschutz. Im Übrigen würde einer Haftung ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB entgegenstehen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin mit der Auffassung, das LG habe die Pflichten des Bewährungshelfers, die auch in einer Kontrolle und Überwachung des Probanden bestehen, verkannt. Die Bestellung eines Bewährungshelfers erfolge, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten und damit dem Schutz der Allgemein...

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