Entscheidungsstichwort (Thema)
FGG-Verfahren: Keine Wiedereinsetzung in Frist für sofortige weitere Beschwerde bei Unkenntnis landesrechtlicher Zuständigkeitskonzentration
Leitsatz (amtlich)
Die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ansässiger Rechtsanwalt die landesrechtliche Bestimmung, nach der für die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das OLG Zweibrücken zuständig ist, wegen Gesetzesunkenntnis nicht beachtet. Das gilt auch bei Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des LG über die Erstbeschwerde.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 199 Abs. 1; GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 2 T 623/04) |
AG Koblenz (Aktenzeichen 143 UR II 39/03 WEG) |
Tenor
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
III. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige weitere Beschwerde nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG an sich statthaft. Es ist jedoch als unzulässig, da verfristet, zu verwerfen, weil die weitere Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG) nicht bei dem für die Entscheidung zuständigen Pfälzischen OLG Zweibrücken angebracht worden ist.
Die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG wurde mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17.12.2004 in Gang gesetzt und endete daher mit Ablauf des 31.12.2004 (§ 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB). Das Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des LG steht weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen (BGH v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390 = BGHReport 2002, 617 = MDR 2002, 1140 = FGPrax 2002, 166).
Durch die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bei dem OLG Koblenz ist die Frist nicht gewahrt worden. Zunächst ist die am letzten Tag der Frist per Telefaxschreiben erhobene Rechtsbeschwerde auch beim OLG Koblenz nicht fristgerecht eingegangen, sondern erst am 5.1.2005, nachdem die Rechtsmittelschrift - offenbar versehentlich - zunächst an die Justizbehörden in Coburg übermittelt worden war. Unabhängig davon war das von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angegangene OLG Koblenz ohnehin nicht das zuständige Rechtsmittelgericht. In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in WEG-Sachen aufgrund der Ermächtigung des § 199 Abs. 1 FGG beim Pfälzischen OLG Zweibrücken konzentriert, § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz (Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS - 300-1).
Bei dem Pfälzischen OLG Zweibrücken ist die weitere Beschwerde aber erst am 10.1.2005 - und damit verfristet - eingegangen.
Gegen die Fristversäumnis kann der Antragstellerin die mit Schriftsatz vom 7.2.2005 nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.
Gemäß §§ 22 Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass die Antragstellerin ohne eigenes Verschulden oder Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt.
Dabei kann zunächst zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass die Versendung der Rechtsmittelschrift nach Coburg anstatt nach Koblenz auf einem Büroversehen in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten beruht und nicht (auch) auf einem ihr zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsverschulden. Darauf kommt es aber nicht an. Denn auch bei weisungsgemäßer Übermittlung wäre dem OLG Koblenz eine fristwahrende Weiterleitung einer - unterstellt - dort per Telekopie am letzten Tag der Frist (31.12.2004) um 15.52 Uhr eingegangenen Beschwerdeschrift (vgl. insoweit die Fax-Übermittlungsanzeige Bl. 256 d.A.) im ordentlichen Geschäftsgang nicht möglich gewesen.
Auch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung bei der Entscheidung des LG rechtfertigt hier keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung besteht. Ein solcher Zusammenhang ist bei einem - wie hier - anwaltlich vertretene Beteiligten zu verneinen (BGH FGPrax 2002, 166 [168]; BayObLG v. 14.11.2002 - 2Z BR 113/02, NJW-RR 2003, 301 [302]; Demharter, NZM 2002, 673 [675]).
Im Übrigen beruht die Versäumung der Frist für die sofortige weitere Beschwerde infolg...