Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellerhaftung des Lieferanten
Leitsatz (amtlich)
Hat der auf Schadensersatz verklagte Lieferant den Hersteller eines Produkts benannt und bestreitet Letzterer seine Herstellereigenschaft, setzt die Haftung des Lieferanten gem. § 4 Abs. 3 ProdHaftG voraus, dass zunächst eine - ggf. gerichtlich zu führende - Auseinandersetzung mit dem benannten Hersteller ohne Erfolg geblieben ist.
Normenkette
ProdHaftG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 2 O 487/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin/gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 7.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.422,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten, ob die Beklagte als "Lieferant" i.S.d. § 4 Abs. 3 ProdHG für einen Wasserschaden haftet.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, macht insoweit gem. § 67 WG nach Regulierung des Schadens ihres Versicherungsnehmers geltend, der von diesem bei der Beklagten, die Baumärkte betreibt, am 8.10.2003 gekaufte Flexverlängerungsschlauch sei infolge eines Produktfehlers geplatzt; hierfür hafte die Beklagte gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHG als Hersteller. Zwar habe die Beklagte ihrerseits fristgerecht einen Namen des Herstellers genannt, die be-zeichnete italienische Firma bestreite aber, Herstellerin zu sein. Dies gehe zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass eine Herstellerhaftung ihrerseits schon deshalb nicht in Betracht komme, weil sie fristgerecht den Hersteller des angeblich bei ihr gekauften und später geplatzten Flexverlängerungsschlauchs genannt habe.
Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine Haftung der Beklagten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHG scheitere daran, dass sie die Herstellerfirma rechtzeitig und ordnungsgemäß benannt habe. Soweit jene ihre Herstellereigenschaft bestritten habe, gehe es zu Lasten der Klägerin, dass sie bislang keine weiteren - notfalls auch gerichtliche - Schritte unternommen habe. Erst wenn sich herausstelle, dass die Beklagte einen falschen Hersteller angegeben habe, etwa weil sich deren Herstellereigenschaft nicht beweisen lasse, komme eine Haftung des Lieferanten in Betracht. Sonstige Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Art scheiterten an einem fehlenden Verschulden der Beklagten.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter und macht insb. geltend, entgegen der Auffassung des Erstgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Hersteller des Produkts benannt habe. Zur Frage, ob die von der Beklagten benannte Firma tatsächlich Herstellerin sei, habe entsprechend den Beweisangeboten Beweis erhoben werden müssen. Die Beweislast treffe auf Grund der Formulierung des Gesetzes die Beklagte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz, Az.: 2 O 487/04 v. 7.12.2005 aufzuheben und dahin abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.422,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basazinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Auch hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Dazu hatte der Senat mit Hinweisbeschluss vom 29.5.2006 ausgeführt:
"Die Einzelrichterin des LG hat der Klage mit Recht nicht stattgegeben. Die Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung sind in jeder Hinsicht zutreffend und werden durch die Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Erstgericht zunächst davon aus, dass die Voraussetzungen der gem. § 15 Abs. 2 ProdHaftG grundsätzlich an wendbaren anderen Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind. Sowohl hinsichtlich einer vertraglichen als auch einer deliktischen Haftung fehlt es an einem Verschulden der Beklagten.
2. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gem. § 4 Abs. 3 ProdHaftG liegen nicht vor, weil sie rechtzeitig und ordnungsgemäß den Hersteller des Flexverlängerungsschlauchs benannt hat. Daher kann die Beklagte (jedenfalls derzeit) nicht selbst - wie vom ProdHaftG fingiert - als Herstellerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
b) Nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet für Produktschäden auch der Lieferant, wenn und soweit er - trotz Aufforderung durch den Geschädigten - nicht in der Lage ist, den tatsächlichen Hersteller oder den Vorlieferanten dem Geschädigten bekannt zu geben. Ziel und Zweck dieser Haftung ist es, dem Geschädigten in jedem Fall einen Schuldner im Rahmen eine...