Normenkette
BGB §§ 305b, 307 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 27.01.2017; Aktenzeichen 3 O 188/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung gemäß Ziffer 4 des Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2017.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird - gegen die Zurückweisung der Berufung des Klägers - zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. Januar 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a des damaligen AGB-Gesetzes (AGBG) eingetragen.
Die Beklagte betreibt eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen und verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der nachfolgenden von ihr verwandten Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern:
Klausel Nummer 1:
Wenn Sie nicht zum Unterricht kommen, ist damit keine Minderung der Kursgebühren verbunden.
Klausel Nummer 2:
Sollte aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung die Umsatzsteuerbefreiung zukünftig entfallen, so ist das Lernstudio ... berechtigt, die ab dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Klausel Nummer 3:
Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig.
Der Kläger hält die genannten Klauseln für unwirksam.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nachhilfe und Förderung von Lernenden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. Wenn Sie nicht zum Unterricht kommen, ist damit keine Minderung der Kursgebühren verbunden.
2. (Sofern bei Vertragsabschluss die Mindestdauer und der monatliche Mitgliedsbeitrag individuell vereinbart werden:)
Sollte aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung die Umsatzsteuerbefreiung zukünftig entfallen, so ist das Lernstudio ... berechtigt, die ab dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig.
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Klauseln nicht zu beanstanden und wirksam seien.
Mit Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2017, auf dessen Inhalt auch wegen des weiteren Sachverhaltes Bezug genommen wird, ist in der Hauptsache wie folgt entschieden worden:
1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nachhilfe und Förderung von Lernenden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Wenn Sie nicht zum Unterricht kommen, ist damit keine Minderung der Kursgebühren verbunden.
b) Sollte aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung die Umsatzsteuerbefreiung zukünftig entfallen, so ist das Lernstudio ... berechtigt, die ab dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage begründet sei, soweit sie sich gegen die Klausel Nummer 1 richte. Diese Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Die Klausel sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 615 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren. Die vollständige Abbedingung der Anspruchskürzung nach § 615 Satz 2 BGB stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Sie schränke wesentliche Rechte des Dienstberechtigten ein und trage seinen berechtigten Interessen nich...