Entscheidungsstichwort (Thema)
1. FC Kaiserslautern: Vertretung eines eingetragenen Vereins bei Auseinandersetzung mit seinem Vorstand
Normenkette
BGB §§ 26-27; ZPO §§ 51, 56
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 2 O 162/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 19.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die weiter gehende Klage als unzulässig abgewiesen wird.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats des Beklagten vom 12.12.1998 für die Zeit ab 1.1.1999 zum Vorstandsvorsitzenden des Beklagten bestellt. Für seine Tätigkeit sollte er neben gesondert vereinbarten Tantiemen eine jährliche Vergütung von 600.000 DM (brutto) erhalten. Der zunächst für eine Mindestdauer von zwei Jahren geschlossene Anstellungsvertrag wurde im Frühjahr 2001 auf der Grundlage eines weiteren Beschlusses des Aufsichtsrats des Beklagten bis zum 31.12.2003 verlängert. Im Laufe des Jahres 2002 kam es zu Differenzen zwischen dem Kläger und Mitgliedern des Aufsichtsrats. Der Kläger nahm sich deshalb vor, schon am 31.12.2002 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden auszuscheiden. In einer außerordentlichen Sitzung der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats vom 11.8.2002 wurde hierüber gesprochen. Im Sitzungsprotoll ... heißt es dazu:
"Es ist vorgesehen, dass nach Verpflichtung des Nachfolgers Herr F. (Anmerkung: der Kläger) diesen in einem Zeitraum von mindestens vier Wochen einarbeitet".
Auch in seiner Sitzung vom 22.8.2002 diskutierte der Aufsichtsrat den "frühzeitigen Abschied" (vgl. Sitzungsprotokoll) des Klägers. Unter dem 23.8.2002 unterzeichneten der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende des Beklagten und der Kläger folgende Aktennotiz:
"Der Aufsichtsrat und Herr J.F. beschlossen am 22.8.2002 in einer Sitzung, dass der Vertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden J.F., der bis 31.12.2003 abgeschlossen ist, spätestens am 31.12.2002 endet.
Sollte Herr F. früher ausscheiden, erhält er die Differenz zwischen Ausscheiden und dem 31.12.2002 ausbezahlt.
Der K. übernimmt für anfallende Versicherungs- und sonstige Kosten, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden für Herrn F. anfallen, einen Betrag i.H.v. 100.000 Euro.
Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche irgendwelcher Art abgegolten und erledigt."
Die vom Aufsichtsrat des Beklagten in der Sitzung am 25.8.2002 beschlossene Trennung vom damaligen Cheftrainer der Lizenzspieler-Mannschaft nahm der Kläger zum Anlass, noch in dieser Sitzung "sein sofortiges Ausscheiden als Vorstandsvorsitzender" (vgl. Sitzungsprotokoll) zu erklären. Gleichzeitig bot er an, dem Beklagten bis zum Ablauf seines Vertrages am 31.12.2002 beratend zur Verfügung zu stehen. Anfang September 2002 traf der Kläger seinen Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden, um diesen im Rahmen eines mehrstündigen Gesprächs bei der Einarbeitung zu unterstützen. Auf einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand des Beklagten am 4.11.2002 wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger seine Bezüge bis zum 31.12.2002 in voller Höhe erhalten und ihm danach eine Einmalzahlung i.H.v. 100.000 Euro ausgezahlt werden solle.
Wenige Tage später beschloss der Aufsichtsrat des Beklagten auf seiner Sitzung vom 9.11.2002, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Das daraufhin verfasste Kündigungsschreiben vom 9.11.2002 unterzeichneten der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2002 die fristlose Kündigung als unbegründet zurückgewiesen hatte, teilten der Aufsichtsratsvorsitzende des Beklagten und sein Stellvertreter im Antwortschreiben vom 13.11.2002 mehrere Kündigungsgründe mit.
Im Dezember 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Klage erhoben und beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien besteht, durch die außergerichtliche Kündigung des Beklagten vom 9.11.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.12.2002 fortbesteht,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Gehalt für die Monate November und Dezember 2002 i.H.v. 51.129 Euro nebst 8 % Zinsen hieraus sowie die vereinbarte Abfindung i.H.v. 100.000 Euro zu zahlen.
Die 2. Zivilkammer des LG Kaiserslautern hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Gründe für die fristlose Kündigung des Klägers mit Urteil vom 19.12.2003 in der Hauptsache wie folgt erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.669,38 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus, höchstens jedoch 8 %, seit dem 6.12.2002 zu ...