Verfahrensgang

VG Cottbus (Beschluss vom 07.06.2018; Aktenzeichen 3 L 733/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 555,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, auf deren Darlegungen sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Untersagung der Vollstreckung aus den Feststellungsbescheiden zur Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz für die Jahre 1997 und 1998 nicht glaubhaft gemacht hat.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsabgabe für die Jahre 1997 und 1998 nicht verjährt. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass es sich bei den Feststellungsbescheiden vom 14. September 1999 (Ausgleichsabgabe 1998) und vom 15. November 1999 (Ausgleichsabgabe 1997) um Verwaltungsakte handelt, die den Regelungen über das Sozialverwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unterliegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften über das Sozialverwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Hierzu zählen auch die Tätigkeiten des Antragsgegners nach dem Schwerbehindertenrecht und damit die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX a.F. (zuvor § 11 Abs. 2 SchwerbG) bzw. § 160 SGB X n.F. Diese Vorschriften ermächtigen das Integrationsamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe drei Monate in Verzug ist. Der Bescheid kann mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden und ist Vollstreckungstitel (vgl. Jabben in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Juni 2018, SGB IX § 160 Rn. 9 f.; Goebel in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 160 SGB Rn. 21 ff., 26). Für den Einwand der Antragstellerin, dass der Festsetzungsbescheid der Sache nach keine Festsetzung der Ausgleichsabgabe, sondern lediglich eine Aufforderung zur Zahlung rückständiger (entstandener) Beträge darstelle, ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Die Hemmung der Verjährung nach § 52 Abs. 2 SGB X gilt auch für solche Verwaltungsakte, die – wie hier – der Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers dienen. Zur Durchsetzung ergeht ein Verwaltungsakt, der den Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert oder im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungsbescheide, mit denen eine Leistung festgestellt bzw. festgesetzt wird, haben verjährungshemmende Wirkung (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 52 Rn. 10b).

Nach § 52 Abs. 1 SGB X, der nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 4) der vor dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage entspricht, hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach Absatz 2 der Norm beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden ist. Dies ist nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beschwerde nicht entgegen getreten ist, vorliegend der Fall.

Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, dass die Feststellungsbescheide in entsprechender Anwendung von § 228 AO einer vierjährigen Verjährungsfrist unterlägen, lässt sie unberücksichtigt, dass eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach überwiegender Auffassung für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe, nicht jedoch für eine bereits durch Bescheid festgesetzte Ausgleichsabgabe angenommen wird. Diese Verjährungsfrist soll mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 163 Abs. 2 SGB IX n.F. abgegeben hat, zu laufen beginnen (vgl. Jabben, a.a.O., SGB IX § 160 Rn. 11; Goebel, a.a.O., § 160 SGB Rn. 29; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2015 § 77 Rn. 19 jeweils m.w.N.).

2. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsabgabe verwirkt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Zuwarten des Antragsgegners (Zeitmoment) für sich genommen nicht ausreicht, um eine Verwirkung zu begründen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass besondere Umstände hinzugetreten sind, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 23 f.). Als Vertrauensgrundlage reicht das reine...

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