Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung. Zuwendungsbescheid. Bedingung, auflösende. Jahresfrist. Zinsforderung. Verzinsung. Händlerkredit. Deckungsmittel. Finanzierungsplan. Teilwiderrufs eines Zuwendungsbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in Nr. 2 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P zu § 44 BHO enthaltene Regelung stellt eine auflösende Bedingung zum Zuwendungsbescheid dar. Mit Bedingungseintritt tritt die (Teil-) Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG LSA ein. Damit entfällt der Rechtsgrund, die Zuwendung behalten zu dürfen. Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG LSA kommt es nicht mehr an. Der Erstattungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 49a Abs. 1 VwVfG LSA

2. Mit der entgegen dem Finanzierungsplan in einem Zuwendungsantrag erfolgten Inanspruchnahme eines Händlerkredits für den Kauf landwirtschaftlicher Maschinen sind nachträglich neue Deckungsmittel zur Finanzierung des geförderten Vorhabens hinzugetreten. Dies wirkt sich zuwendungsmindernd aus und führt insoweit zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides.

3. Auf eine Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 VwVfG LSA für die nicht fristgerechte Verwendung öffentlicher Darlehen findet § 48 Abs. 4 VwVfG LSA keine Anwendung.

 

Normenkette

LSA-VwVfG § 49a Abs. 1; LSA-VwVfG § 49a Abs. 4; LSA-VwVfG § 48 Abs. 4; LSA-VwVfG § 94 Abs. 3 S. 1 a.F.; BHO § 44; ANBest-P zu § 44 BHO Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Urteil vom 09.12.1999; Aktenzeichen A 3 K 419/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 9. Dezember 1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides, eine Erstattungsforderung sowie gegen eine Zinsforderung.

Er beantragte am 30. Juni 1992 ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen in Höhe von 190.000,00 DM sowie ein öffentliches Darlehen in Höhe von 182.000,00 DM auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiedereinrichtung und Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupterwerb. Aus dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wiedereinrichtungsplan ergab sich u. a., dass Investitionen bezüglich baulicher Anlagen in Höhe von 207.000,00 DM realisiert werden sollten und bezüglich der Maschinen eine Investitionssumme in Höhe von 240.400,00 DM vorgesehen war.

Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 10. Dezember 1992 bewilligte die Bezirksregierung Magdeburg auf der Grundlage des vorgenannten Antrages ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen in Höhe von 189.000,00 DM sowie ein öffentliches Darlehen in Höhe von 181.000,00 DM. Als förderfähiges Investitionsvolumen wurde ein Betrag von 412.456,00 DM anerkannt, wobei auf den Bereich Maschinen ein Betrag von 210.877,00 DM entfiel. In dem Zuwendungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P – Bestandteil des Bescheides seien. Abweichend oder ergänzend hierzu wurde u. a. bestimmt, dass eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung umgehend anzuzeigen sei, wenn diese um mehr als 15 % vom Finanzplan abweiche (Nebenbestimmungen Nr. 6.4).

Am 3. Juli 1996 reichte der Kläger über die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH einen Verwendungsnachweis über die durchgeführten Investitionsmaßnahmen ein. Aus den vorgelegten Belegen und der Zusammenstellung der Ausgaben ergibt sich, dass ein Fiat-Mähdrescher zu einem Rechnungsbetrag von 194.545,00 DM gekauft und dieser Kaufbetrag aufgrund eines sog. Händlerkredits in Raten gezahlt wurde.

Nach der Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgte zunächst im Hause des Regierungspräsidiums Magdeburg lediglich eine Registrierung des eingegangenen Verwendungsnachweises ohne nähere Sachprüfung. Ausweislich eines Aktenvermerks begann der zuständige Sachbearbeiter am 12. März 1998 mit der Prüfung des Verwendungsnachweises. Bei dieser Prüfung fiel auf, dass der Mähdrescher über einen Händlerkredit finanziert worden war. Im Rahmen einer am 28. April 1998 durchgeführten Anhörung räumte der Kläger die Gewährung des Händlerkredites ein und erklärte ferner, dass Mittel, die eigentlich für die Finanzierung der Technik vorgesehen waren, in die Bauvorhaben geflossen seien.

Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 widerrief das Regierungspräsidium Magdeburg das zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen in Höhe eines Teilbetrages von 115.000,00 DM mit Wirkung für die Vergangenheit, was einem Zinszuschuss von 36.225,00 DM entsprach. Der Kläger wurde zugleich aufgefordert, den Betrag des bereits in Anspruch geno...

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