Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen eines Zuschusses des Rentenversicherungsträgers auf die Beihilfe
Leitsatz (amtlich)
Die beihilferechtliche Regelung (für Bundesbeamte in § 14 Abs. 5 BhV), wonach der von einem Rentenversicherungsträger gewährte Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ab einer bestimmten Höhe (bis 31.12.2001 = 80,– DM, jetzt 41,–- Euro) dazu führt, dass der beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte einen von 70 % auf 50 % reduzierten Beihilfebemessungssatz erhält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 3 K 233/00) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 233/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Der Rechtsstreit betrifft die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der von einem Rentenversicherungsträger – hier: Landesversicherungsanstalt für das Saarland – gesetzlich gewährte Zuschuß zur Krankenversicherung ab einer bestimmten Höhe (bis 31.12.2001: 80,– DM, jetzt 41,– Euro) dazu führt, daß der beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte einen von 70 % auf 50 % reduzierten Beihilfebemessungssatz
vgl. dazu für beihilfeberechtigte Beamte des Bundes, zu denen der Kläger als Ruhestandsbeamter der (früheren) Deutschen Bundespost gehört, § 14 Abs. 5 BhV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen – Beihilfevorschriften –) in der für den hier zu entscheidenden Fall ab 1.7.1997 geltenden Fassung (GMBl. S. 429), aktuelle Fassung vom 1.11.2001 (GMBl. S. 919).
auch dann hinnehmen muß, wenn der Beitragszuschuß überwiegend – im Fall des Klägers nach eigenen Angaben zu 89,3 % – auf freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsgericht dazu dargelegten Gründen zu bejahen, ohne daß es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Es ist aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Beihilfegewährung aufgrund ihres unter Fürsorgegesichtspunkten die Alimentation bzw. Versorgung des (Ruhestands-)Beamten lediglich ergänzenden Charakters im System der Beamtenbesoldung und -versorgung
vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89 (100 f.) = NJW 1991, 743; zuletzt bestätigt durch Entscheidung vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98, dokumentiert bei Juris,
daran anknüpft, ob dem Beihilfeberechtigten zu seinen Beiträgen für eine private Krankenversicherung „ein Zuschuß aufgrund von Rechtsvorschriften” gewährt wird. Von Verfassungs wegen besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und ähnliches Unterstützung in Form von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren
vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 23.6.1981 – 2 BvR 1067/80 –, BVerfGE 58, 68 (77) = NJW 1981, 1998 = ZBR 1981, 310 = DVBl. 1981, 181.
Bei der Bemessung der Beihilfen steht dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu
vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 23.6.1981, – 2 BvR 1067/80 –, BVerfGE 58, 68 (79).
Bei der Festlegung unterschiedlich hoher Bemessungssätze für verschiedene Gruppen von Beihilfeberechtigten ist selbstverständlich der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Dessen Nichtbeachtung steht hier indes von vornherein nicht in Rede, da sich wesentlich unterscheidende Gruppen von Beamten (Versorgungsempfängern) aus offenkundig sachbezogenen Gründen für ihre jeweiligen Aufwendungen in Krankheitsfällen unterschiedlich hohe Bemessungssätze beanspruchen können. Denn im Hinblick auf den – bereits angesprochenen – nur ergänzenden Charakter der Beihilfe kann demjenigen, dem von einem Rentenversicherungsträger ein Zuschuß in bestimmter Höhe – wie hier von mindestens 80,– DM – gewährt wird, zugemutet werden, sich durch einen die in diesen Fällen ermäßigte Beihilfe ausgleichenden erhöhten Krankenversicherungsschutz abzusichern so zutreffend Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 14 BhV Anm. 20.
Ansonsten kann gerichtlicherseits auf Anfechtung der Ablehnung eines höheren Bemessungssatzes nur geprüft werden, ob die Beihilfevorschriften hinsichtlich der von ihr festgelegten Bemessungssätze den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen und deshalb ungültig sind vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 – 6 C 19.79 –, BVerwGE 60, 212 = ZBR 1980, 349 = DÖV 1981, 101.
Daß der Wesenskern der Fürsorgepflicht durch die streitige Regelung verletzt wird, be...